Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 67/2006 vom 20. Juli 2006
Zum Beschluss vom 14. Juli 2006 – 1 BvR 1017/06 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des
Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach
Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007
wird im Land Berlin ein „Ethikunterricht“ für die Jahrgangsstufen 7 bis
10 als ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist die
Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 Schulgesetz. Die Einführung des
Unterrichtsfaches erfolgt zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in den
Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe
erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne
Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht.
Die Beschwerdeführer, eine 12-jährige Schülerin und ihre Eltern, wenden
sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches
Lehrfach. Sie sehen sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit in ihrem
Grundrecht auf Religionsfreiheit und in ihrem Elternrecht verletzt. Ihre
Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbunden war, hatte keinen Erfolg. Die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da den Beschwerdeführern die
Möglichkeit offen stehe, zunächst um eine Befreiung vom Ethikunterricht
nachzusuchen und dann gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind unzulässig, wenn der
Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der
Fachgerichte erlangen kann. Dieser Grundsatz der Subsidiarität
gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte
Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet
werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein
für diese Materie zuständiges Gericht.
§ 46 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz des Landes Berlin ermöglicht die
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder
Schulveranstaltungen. Ob diese Vorschrift die generelle Befreiung eines
Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch
den Gesetzeswortlaut aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es ist
zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, auf Anträge von Schülern
zur Befreiung vom Ethikunterricht die Voraussetzungen der
Befreiungsvorschrift im Lichte der Grundrechte näher zu bestimmen und
anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag erfolglos,
bestünde die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Erst
die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie
berufenen Fachgerichte wird zeigen, ob das Freistellungsziel der
Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Bestimmung erreichbar ist,
welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die
Gewährung der Befreiung zu stellen sind und inwieweit der Behörde in
Fällen dieser Art noch ein Ermessensspielraum verbleibt.
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