Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 84/2006 vom 27. September 2006
Zum Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –
Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
- Verwendung des Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken -
Die Beschwerdeführerin vertreibt Fotokopiergeräte. Im Jahr 1993 warb sie
in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Vom Blauen Engel
schwärmen, genügt uns nicht“ für die Umweltfreundlichkeit ihrer Geräte
und verwendete dabei eine Fotografie, auf der eine bekannte Szene aus
dem Film „Der blaue Engel“ mit Marlene Dietrich von einer ähnlich
gekleideten Person nachgestellt wurde. Die Tochter und Alleinerbin von
Marlene Dietrich verlangte durch eine von ihr und ihrem Sohn gegründete
Verwertungsgesellschaft von der Beschwerdeführerin Zahlung einer
angemessenen Lizenzvergütung.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage zunächst ab,
da bei einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ein
Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden nicht bestehe. Der
Bundesgerichtshof bejahte dagegen einen Schadensersatzanspruch, da das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutz nicht nur ideeller, sondern
auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit diene. Würden diese
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine
unbefugte Verwendung des Bildnisses schuldhaft verletzt, stehe dem
Träger des Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch zu. Die
entsprechenden Befugnisse gingen auf den Erben des Trägers des
Persönlichkeitsrechts über.
Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin rügt, dass der
Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht
beachtet habe, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gegen die richterliche Rechtsfortbildung, die in der Anerkennung
vererblicher vermögenswerter Bestandteile des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsrechts liegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Für diese Rechtsfortbildung lässt sich allerdings nicht anführen, dass
durch sie verpflichtende Vorgaben der Verfassung konkretisiert werden.
Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit
gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer
kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenwürdeverletzung
verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen
Schutzes nicht. Das Grundgesetz steht der einfachrechtlichen Anerkennung
eines solchen Schutzes aber nicht entgegen.
Die erkennenden Gerichte durften die sich aus dem Kunsturhebergesetz
ergebende Rechtslage für ergänzungsbedürftig halten. Mit verbesserten
technischen Mitteln und gesteigerter Bedeutung der Medien hat die
Möglichkeit, Bestandteile der Persönlichkeit zu kommerzialisieren, an
Vielfalt, Ausmaß und Intensität zugenommen. In der rechtlichen
Anerkennung der Möglichkeit zur Kommerzialisierung des Rechts am Bild
und zugleich in den Vorkehrungen zur Effektivierung des Schutzes gegen
eine unerlaubte Nutzung des Bildes liegt keine unzulässige
Rechtsfortbildung.
Auch ist die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass die vermögenswerten
Bestandteile des Rechts am eigenen Bild nach dem Tod des Rechtsträgers
auf seine Erben übergehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Annahme widerspricht nicht § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz, wonach
das Recht zur Einwilligung in die Verwendung des Bildes postmortal den
Angehörigen des Abgebildeten zusteht. Diese Norm ist keine nach
Wortlaut, Systematik und Sinn abschließende Regelung auch der Frage, wer
einen Vermögenswert aus der Verwertung des Bildes geltend machen kann.
Die Norm steht historisch in ihrem Bezug auf den Schutz ideeller
Interessen. Heute hat sich das Recht am Bild über diese ideelle
Schutzposition hinaus dahingehend entwickelt, dass die Norm auch im
Dienst von Vermögensinteressen steht. Insoweit hat der Gesetzgeber nicht
geklärt, wem die Vermögensvorteile zustehen sollen und insbesondere, ob
dies nur die Einwilligungsberechtigten sein dürfen. Die entsprechende
Klärung kann Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein. Es
entspricht den Grundgedanken des bürgerlichen Rechts, die Wahrnehmung
solcher Vermögensinteressen den Erben zuzugestehen.
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