Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2006 vom 28. September 2006
Zum Beschluss vom 21. August 2006
– 1 BvR 2606/04; 1 BvR 2845/04; 1 BvR 2846/04; 1 BvR 2847/04 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Bildbericht-
erstattung über eine Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz
Anfang des Jahres 2002 hatte sich zwischen der Beschwerdeführerin, die
bis dahin in keiner Weise in das Blickfeld der Medienöffentlichkeit
getreten war, und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine
Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 veröffentlichte die Presse
Lichtbilder, die das Paar gemeinsam zeigten. In der Folgezeit zerbrach
die Ehe des Partners der Beschwerdeführerin. Dies wurde Gegenstand einer
umfangreichen Presseberichterstattung, die auch die Rolle der
Beschwerdeführerin einschloss. Die insbesondere gegen eine
Bildberichterstattung gerichteten Unterlassungsklagen der
Beschwerdeführerin hatten erstinstanzlich in vollem Umfang Erfolg.
Noch während der gegen diese Entscheidungen anhängigen
Rechtsmittelverfahren suchte die Beschwerdeführerin im Januar 2003
zusammen mit ihrem Partner eine Veranstaltung zur Verleihung eines Film-
und Videopreises auf, die regelmäßig ein erhebliches Medieninteresse auf
sich zieht. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschwerdeführerin von
ihrem Partner in einer kurzen Stellungnahme einem Mitarbeiter einer auf
dem Gebiet der Unterhaltungspresse führenden Tageszeitung als seine neue
Lebensgefährtin vorgestellt. Die Beschwerdeführerin nahm diese
Stellungnahme ihres Partners hin und duldete ferner die Anfertigung von
Lichtbildern, welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.
Im Hinblick auf diesen Auftritt der Beschwerdeführerin wiesen das
Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof die Unterlassungsklagen der
Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil ab. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Medienberichterstattern den
Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit zugebilligt und den von ihnen
verfolgten Informationsinteressen bei der Abwägung Vorrang vor den
Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die
Gerichte die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die
Abwägung eingestellt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den
Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar 2003 als freiwillige
Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen
Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege,
ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch
hinter ein allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu
rechtfertigen. Eine solche nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre
durften die Fachgerichte einfachrechtlich als Umstand heran ziehen, der
zum Wegfall des zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen kann.
In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf,
den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem
Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden,
lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit
unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Es
widerspricht nicht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des
Persönlichkeitsschutzes, wenn die Fachgerichte in Übereinstimmung mit
von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten
Grundsätzen auch den Umstand berücksichtigt haben, dass eine künftige
Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form
erneut in die Öffentlichkeit tragen würde, was der Unterhaltungspresse
bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwerdeführerin vom Januar 2003
und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht worden war.
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