Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 91/2006 vom 10. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 28. September 2006 – 2 BvR 876/06 –
Verfassungswidrigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bei Tage
ohne richterliche Anordnung und unter Einsatz eines Drogenspürhundes
Der Beschwerdeführer war an einer Messerstecherei in seiner Wohnung in
München beteiligt. Der Vorfall ereignete sich an einem Werktag. Nachdem
die herbeigerufenen Polizeibeamten eingetroffen waren, durchsuchten sie
gegen 18.00 Uhr die Wohnung des Beschwerdeführers, um die Tatwaffe
aufzufinden. Dabei setzten sie einen Drogenspürhund ein. Der
Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner
Wohnung. Den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung wies das Amtsgericht München
zurück. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die
Durchsuchung ohne vorherige richterliche Genehmigung wegen Gefahr im
Verzug zulässig gewesen sei; denn um 18.00 Uhr sei ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen. Die Art und Weise
der Durchsuchung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Einsatz
des Drogenspürhundes sei zwar nicht veranlasst gewesen, sei aber ohne
Folgen geblieben.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Entscheidung des
Gerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1
und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es kann nicht hingenommen werden, dass in einer Stadt der Größe Münchens
am frühen Abend gegen 18.00 Uhr eine Wohnung allein auf Grund der
Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug und ohne den Versuch,
einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, durchsucht wird.
Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und
die Gerichtsorganisation haben im Rahmen des Möglichen sicherzustellen,
dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung
vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibt. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, vor einer
Durchsuchung eine richterliche Anordnung zu erlangen. Die Annahme von
Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet
werden, eine richterliche Entscheidung sei um 18.00 Uhr nicht mehr zu
erlangen. Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der
Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu sichern. Bei
Tage (vgl. § 104 Abs. 3 StPO, der im Zusammenhang mit der nächtlichen
Hausdurchsuchung als Nachtzeit für die Sommermonate die Stunden von neun
Uhr abends bis vier Uhr morgens und für die Wintermonate von neun Uhr
abends bis sechs Uhr morgens definiert) muss die Regelzuständigkeit des
Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein. Deshalb
verpflichtet der Richtervorbehalt die Länder, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des
Ermittlungsrichters bei Tage Sorge zu tragen. Soweit es erforderlich
erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der nichtrichterliche Dienst
dem Richter zur Verfügung steht.
Die Art und Weise der Durchsuchung, nämlich der Einsatz eines
Drogenspürhundes, verletzte den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die Ermittlungsbehörden haben
auch eine erlaubte Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu begrenzen,
um die Integrität der Wohnung nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen.
Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, zur Suche nach der
Tatwaffe einer Messerstecherei einen Drogenspürhund einzusetzen.
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