Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 92/2006 vom 10. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 –
Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen Parkverstoßes unverhältnismäßig
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn ergingen wegen
unberechtigten Parkens auf einem Sonderfahrstreifen vor dem
Justizgebäude in Aachen zwei Bußgeldbescheide über jeweils 15 €.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Behauptung, in
beiden Fällen das Fahrzeug auf dem Parkstreifen nur kurzfristig zum
Entladen von Aktenpaketen abgestellt zu haben. Bereits in der
Vergangenheit waren gegen den Beschwerdeführer dreizehn gleich gelagerte
Verfahren geführt und in neun Fällen im Hinblick auf die gleich
lautenden Einlassungen des Beschwerdeführers („Be- und Entladen“)
eingestellt worden.
Um aufzuklären, ob der Beschwerdeführer an den Tagen der erneut
vorgeworfenen Parkverstöße gerichtliche Termine wahrgenommen hat, erließ
das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die
Kanzleiräume des Beschwerdeführers. Auf dessen Grundlage beschlagnahmte
die Polizei das Deckblatt des anwaltlichen Terminkalenders des
betreffenden Jahres sowie die Kalendereinträge für die bezeichneten
Tage.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung erhobene Verfassungsbeschwerde war
erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Anordnung grob
unverhältnismäßig und willkürlich war und den Beschwerdeführer daher in
seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit
der Wohnung) verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem gegen ihn
gerichteten Verfahren stellt einen erheblichen Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung dar und muss daher dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügen. Zudem werden die Grundrechte der Mandanten
berührt, da die Gefahr besteht, dass ihre Daten zur Kenntnis der
Ermittlungsbehörden gelangen. Der Schutz der Vertrauensbeziehung
zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an
einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen
eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der
Maßnahme.
Diese besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben
die befassten Gerichte nicht geleistet. Es erscheint evident sachfremd
und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger
Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro
festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen.
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