Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 93/2006 vom 13. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 22. August 2006 – 2 BvR 1345/03 –
Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher
verstößt nicht gegen Grundrechte
Hintergrund:
Mobiltelefone, die in empfangsbereitem Zustand mitgeführt werden, melden
sich in kurzen Abständen bei der für sie gerade „zuständigen“
Basisstation des Mobilfunknetzes an. Das gesamte Mobilfunknetz ist
entsprechend einem Raster in einzelne Zellen aufgeteilt. Zum Empfang
eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die genaue Lokalisierung
des Standortes des Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber nötig.
Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden unter anderem die
Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) des Mobiltelefons an die
Basisstation gesendet. Dieses Prinzip nutzt der „IMSI-Catcher“, indem er
innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation des Mobilfunknetzes
simuliert. Sämtliche eingeschalteten Mobiltelefone, die sich im
Einzugsbereich des „IMSI-Catchers“ befinden, senden nunmehr ihre Daten
an diesen. Auf diese Weise ist es möglich, Karten- und Gerätenummer
sowie den Standort des Mobiltelefons zu ermitteln.
Rechtsgrundlage für den Einsatz des „IMSI-Catchers“ im Strafverfahren
ist § 100 i Strafprozessordnung. Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift
dürfen zur Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung die Geräte-
und Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobiltelefons durch Einsatz
technischer Mittel ermittelt werden. Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift
erlaubt die genaue Standortbestimmung eines Mobiltelefons zum Zwecke der
Ergreifung eines Beschuldigten.
Die Beschwerdeführer – eine Bürgerrechtsorganisation, zwei
Rechtsanwälte, ein Pfarrer, ein Steuerberater sowie eine
(zwischenzeitlich verstorbene) Journalistin – sind der Auffassung, dass
die Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von
Mobiltelefonen durch Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein nicht
gerechtfertigter Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 GG
(Fernmeldegeheimnis) sei. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs.
1 GG verletzt. Die Datenerhebung nach § 100 i Abs. 1 StPO greift
nicht in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Denn sie
steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und
betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1
GG. Die Feststellung der Geräte- oder Kartennummer eines im Bereich
einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons durch den
Einsatz eines „IMSI- Catchers“ ist unabhängig von einem tatsächlich
stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang
zwischen Menschen. Beim Einsatz des „IMSI-Catchers“ „kommunizieren“
ausschließlich technische Geräte miteinander. Es fehlt an einem
menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf
Kommunikationsinhalte bezieht. Das Aussenden der Daten erfolgt
unabhängig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau
einer Kommunikationsverbindung, die einen personalen Bezug hat; der
Datenaustausch ist ausschließlich zur Sicherung der
Betriebsbereitschaft nötig, trägt keine individuellen und
kommunikativen Züge. Eine technische Kommunikation zwischen Geräten
weist nicht das spezifische Gefahrenpotential auf, vor dem Art. 10
Abs. 1 GG Schutz gewährleistet.
2. Die Beschwerdeführer werden durch die Erhebung und die kurzzeitige
Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung ihrer Mobiltelefone als
unbeteiligte Dritte auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung betroffen. Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass auch die technischen Kommunikationsdaten einen
schutzwürdigen Aus-sagegehalt haben, weil sie – wenn auch nur nach
vorausgegangener Identifizierung der Person über eine Zuordnung der
IMSI- oder IMEI-Nummer – einen Schluss darauf zulassen, welche Person
sich im Bereich der virtuellen Funkzelle aufhält und ein
betriebsbereites Mobiltelefon mit sich führt. Andererseits ist in
Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder
digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle
Lebensbereiche die Strafverfolgung erschwert hat.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 100 i StPO haben die
Ermittlungsbehörden darauf Bedacht zu nehmen, dass die
Grundrechtspositionen der unbeteiligten Dritten nicht über das
unbedingt notwendige Maß hinaus berührt werden. Anhaltspunkte für
eine Missachtung dieses Gebots liegen nicht vor. Die technischen
Kommunikationsdaten werden automatisch und anonym abgeglichen und
unverzüglich gelöscht. Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes werden
unbeteiligte Dritte nicht identifiziert. Die Speicherung ihrer Daten
erfolgt maximal für die Dauer des Messeinsatzes. Danach werden die
Daten von der Festplatte des Messsystems ohne weitere Bearbeitung und
Prüfung unverzüglich und unwiderruflich gelöscht. Angesichts der
geringen Eingriffsintensität ist es auch nicht unverhältnismäßig, auf
die Benachrichtigung mitbetroffener Dritter zu verzichten.
3. Auch ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete
allgemeine Handlungsfreiheit ist nicht ersichtlich. Laufende
Gespräche oder anderweitige Kommunikationsverbindungen werden wegen
der Funktionsweise des „IMSI-Catchers“ nicht gestört. Soweit durch
den Einsatz des „IMSI-Catchers“ beim Erfassen der IMSI- oder IMEI-
Nummer für einige Sekunden die Herstellung einer
Telekommunikationsverbindung für ein einzelnes Mobiltelefon nicht
möglich ist, geht dieser Eingriff nicht über das Maß an Empfangs- und
Sendestörungen hinaus, die im Mobilfunkbetrieb alltäglich auftreten.
4. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet seit längerem an einer
Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen,
die die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und somit auch
§ 100 i StPO umfassen. Bei der Umsetzung dieser Vorschläge wird der
Gesetzgeber die technischen Entwicklungen wegen des schnellen und für
den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels
aufmerksam beobachten und gegebenenfalls durch Rechtssetzung
korrigierend eingreifen müssen. Dabei wird zu prüfen sein, ob
verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie etwa
Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten – zu
erweitern sind, um den Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten.
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