Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2006 vom 20. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 27. September 2006 – 2 BvR 1603/06 –
Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen
Der Beschwerdeführer bewohnt ein Mehrfamilienhaus. Weil er sich von
seinem Nachbarn belästigt fühlte, bestellte er bei 35 Firmen unter dem
Namen des Nachbarn Waren und Dienstleistungen an dessen Adresse. Der
Nachbar erhielt daraufhin wiederholt Lieferungen unter anderem von
örtlichen Apotheken, Pizzadiensten und Getränkemärkten. Mehrmals sollte
Heizöl geliefert werden, eine Lkw-Ladung Kies wurde angeliefert und auf
dem Grundstück abgekippt, Mitarbeiter des Recyclinghofs wollten seine
Couch zur Entsorgung abholen und am frühen Abend klingelte der Sanitär-
Notdienst wegen angeblich verstopfter Toiletten. Für den Nachbarn hatte
dieser Stress gesundheitliche Folgen: Nach den Feststellungen der
Tatgerichte musste er sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und
Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich
behandeln lassen. Das Landgericht verurteilte daraufhin den
Beschwerdeführer wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Rechtsmittel des Beschwerdeführers
gegen die Verurteilung blieben erfolglos.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verurteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletze
weder das Willkürverbot noch das Gebot der Schuldangemessenheit der
Strafe.
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