Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/2006 vom 31. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 19 Oktomber 2006 – 2 BvR 2023/06 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung
der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber
Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein
Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter
Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese
Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des
Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem
Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne
Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer
nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im
Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach
Art. 234 Abs. 3 EG besteht, haben die Gerichte eine Pflicht zur
Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf der Annahme, das
primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht
anwendbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt ausdrücklich
fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom
EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und
begründet diese Auffassung ausführlich.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch
nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG). Durch die im Ergebnis zu Lasten des
Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung wird dem
Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Nach den vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zum staatlichen
Wettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibt
die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das
gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen
und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern
veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und
ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat
Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche
Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Nicht
zu beanstanden ist die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Freistaat
Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben dieses Urteils ein
Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines
Monopols andererseits hergestellt. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof legt ausführlich und unter Angabe zahlreicher
Belege dar, welche Maßnahmen der Freistaat Bayern auf dieser
Grundlage ergriffen hat, und erwähnt hier die Einschränkung der
Werbung, die aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die
Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger und
Angebote zur Suchtprävention. Soweit der Beschwerdeführer Defizite
dieser Maßnahmen bemängelt, übersieht er, dass für die derzeitige
Übergangssituation nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist.
3. Da die Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zu einer
Neuregelung als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf,
stellt ihre Untersagung auch einen zulässigen Eingriff in das
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.
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