Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 105/2006 vom 03. November 2006
Zum Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –
Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der
Vergabe öffentlicher Bauaufträge verfassungsgemäß
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes (VgG Bln) sollen die
Berliner Vergabestellen Aufträge u.a. für Bauleistungen mit der Auflage
vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung
dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen
entlohnen. Ähnliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen
Bundesländern. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, der über eine
Rechtsbeschwerde im Rahmen der Vergabe von Straßenbauaufträgen zu
entscheiden hatte, hielt die Regelung für verfassungswidrig und hat sie
dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Tariftreueregelung des § 1
Abs. 1 Satz 2 VgG Bln mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht
vereinbar ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Vorlage ist zulässig, insbesondere stehen Zweifel an der
Vereinbarkeit der Vorschrift mit europäischem Gemeinschaftsrecht der
konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. Bei
strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher
Rechtslage gibt es aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine
feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden
Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 GG zum Bundesverfassungsgericht).
Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist mit dem
Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.
1. Das Land Berlin war nach Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr.
11 GG für den Erlass der Vorschrift zuständig. Zur Regelung des
Wirtschaftslebens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehören auch
die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diesem
Rechtsgebiet sind auch gesetzliche Regelungen darüber zuzuordnen, in
welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber bei der
Vergabeentscheidung über die in § 97 Abs. 4 GWB ausdrücklich
vorgesehenen Kriterien hinaus weitere Anforderungen an den
Auftragnehmer stellen darf. Von dem für Vergaberegelungen
einschlägigen Gesetzgebungstitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der
Bundesgesetzgeber nicht abschließend Gebrauch gemacht.
2. Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstößt nicht
gegen Grundrechte. Sie berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit
aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit
ist nicht berührt. Die Tariftreueverpflichtung schränkt das Recht
der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der
tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein.
Durch das Gesetz wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt
ausgeübt. Dass sich ein nicht tarifgebundener Unternehmer wegen
des Tariftreuezwangs veranlasst sehen könnte, der
tarifvertragsschließenden Koalition beizutreten, um als Mitglied
auf den Abschluss künftiger Tarifverträge Einfluss nehmen zu
können, auf die er durch die Tariftreueerklärung verpflichtet
wird, liegt fern. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit
schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von
Koalitionsverhandlungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher
Regelungen nimmt. Gegen eine gleichheitswidrige oder
unverhältnismäßige Auferlegung der Ergebnisse fremder
Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer gegebenenfalls durch
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.
Die Tariftreueregelung berührt auch nicht die Bestands- und
Betätigungsgarantie der Koalitionen. Die Regelung führt
insbesondere nicht zu einer staatlichen Normsetzung in einem
Bereich, in dem den tarifautonom gesetzten Absprachen der
Sozialpartner ein Vorrang zukommt. Die örtlichen
tarifvertraglichen Entgeltabreden werden nicht kraft staatlicher
Geltungsanordnung Inhalt der Arbeitsverträge der bei der
Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter, sondern nach
individualvertraglicher Umsetzung der Tariftreueverpflichtung
durch den Arbeitgeber.
b) Die Tariftreueregelung verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Der
Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Zwar betrifft die den Bauunternehmen auferlegte
Tariftreuepflicht durch die Einflussnahme auf die Verträge mit
Arbeitnehmern und Geschäftspartnern einen wichtigen
Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit. Das Gewicht des
Eingriffs wird jedoch dadurch gemindert, dass die Verpflichtung
zur Zahlung der Tariflöhne nicht unmittelbar aus einer
gesetzlichen Anordnung folgt, sondern erst infolge der eigenen
Entscheidung, im Interesse der Erlangung eines öffentlichen
Auftrags eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Auswirkungen
der Tariftreuepflicht sind zudem auf den einzelnen Auftrag
beschränkt. Die rechtfertigenden Gründe, die den Gesetzgeber zu
der Regelung veranlasst haben, haben demgegenüber erhebliches
Gewicht. Die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem
Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, die
Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen und damit zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie dient
dem Schutz der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, die bei
tarifgebunden Unternehmen arbeiten, und damit auch der Erhaltung
als wünschenswert angesehener sozialer Standards und der
Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen
Löhnen verstärkt in Anspruch genommenen Systeme der sozialen
Sicherheit. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit
der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der
sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen
Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen
schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer
Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. Dieser
Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung Rechnung zu tragen
versucht, besitzt eine überragende Bedeutung.
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist auch mit sonstigem
Bundesrecht vereinbar und deshalb nicht nach Art. 31 GG unwirksam.
Sie steht nicht im Widerspruch zu § 5 TVG, da die Tariftreueerklärung
nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
vergleichbar ist. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen § 20 Abs.
1 GWB. Auch bei marktbeherrschender Stellung des Landes Berlin auf
der Nachfrageseite bewirkt die Tariftreueerklärung keine unbillige
Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche
Behandlung von Unternehmen auf Anbieterseite.
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