Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2006 vom 07. November 2006
Zum Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04; 1 BvL 12/04 –
Anwendbarkeit des Transsexuellengesetzes auf ausländische Transsexuelle
Das Transsexuellengesetz eröffnet über § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur Deutschen
und Personen mit deutschem Personalstatut (staatenlose oder heimatlose
Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Asylberechtigte,
ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes)
die Möglichkeit der Beantragung einer dem empfundenen Geschlecht
entsprechenden Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit,
nicht dagegen allen übrigen Personen mit ausländischer Nationalität. Mit
diesem Ausschluss werden ausländische Transsexuelle zur Durchsetzung
ihres Anliegens indirekt auf das Recht ihres Heimatstaates und eine
dortige Beantragung verwiesen. Sieht das Heimatrecht jedoch keine
vergleichbare Regelung vor, bleibt ihnen die Möglichkeit einer
rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtszuordnung nach der
derzeit geltenden Rechtslage auf Dauer verschlossen.
Auf einen Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts und
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschied nun der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gegen das
Gleichbehandlungsgebot in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit verstoße, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der
Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und der
Geschlechtszugehörigkeit ausnimmt, sofern deren Heimatrecht
vergleichbare Regelungen nicht kennt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben,
bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis
dahin bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG anwendbar.
Den Vorlagebeschlüssen zu Grunde lagen der Fall eines thailändischen
Staatsangehörigen sowie einer äthiopischen Staatsangehörigen, die sich
einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen und die rechtliche
Anerkennung der Zugehörigkeit zum weiblichen bzw. männlichen Geschlecht
beantragt hatten. Die Fachgerichte hatten die Anträge mangels
Antragsberechtigung abgewiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Mit der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf
Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut hat der Gesetzgeber
einen am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck
verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der ausländischen
Transsexuellen die Entscheidung über deren Namen und
Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem Respekt vor den
Rechtsordnungen der Staaten, denen die Betroffenen angehören.
Die ausnahmslose Verweisung ausländischer Transsexueller, die sich
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, auf das
Recht des Staates, dem sie angehören, benachteiligt aber diejenigen,
deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung und
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, gegenüber Deutschen
und Personen mit deutschem Personalstatut. Diese Benachteiligung ist
sachlich nicht gerechtfertigt. Die mit dem Ausschluss von Ausländern in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bezweckte uneingeschränkte Geltung des
Staatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens oder der
Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend gewichtiger Grund.
1. Es kann Gründe geben, die erfordern, bei bestimmten
Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen. Dies
gilt vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der
Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte
vorenthält oder Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte
der Betroffenen beeinträchtigen. Dem trägt im deutschen
Internationalen Privatrecht Art. 6 EGBGB Rechnung, der Ausdruck des
ordre public ist und bestimmt, dass im Falle der Anwendung des
Heimatrechts eine Regelung eines anderen Staates nicht anzuwenden
ist, wenn dies zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
Damit ermöglicht diese Norm vor allem bei mit der Anwendung
ausländischen Rechts verbundenen Grundrechtsverletzungen den
Rückgriff auf das deutsche Recht, um solche Verletzungen zu
verhindern.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG entzieht Ausländern von vornherein die
Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung ihres Begehrens durch
deutsche Gerichte, denn die Norm bestimmt einerseits, dass das in § 1
und § 8 TSG enthaltene Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und
enthält andererseits auch keinen Rechtsanwendungsbefehl im Hinblick
auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen. Dies führt dazu, dass
die Gerichte bei ausländischen Antragstellern weder die Rechte des
deutschen Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das
einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu prüfen haben,
ob die Anwendung des jeweiligen Heimatrechtes gegen den ordre public
verstoßen würde. Damit wird ausgeschlossen, dass aufgrund von Art. 6
EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommen könnte. Die zur Prüfung
gestellte Norm bewirkt damit einen absoluten Ausschluss des über Art.
6 EGBGB gewährten Grundrechtsschutzes für ausländische Transsexuelle,
deren Heimatrecht eine Änderung des Vornamens oder der
Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, mit der Folge, dass die
Betroffenen einer schweren Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie
Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre ausgesetzt
sind.
3. Diese Beeinträchtigung der Betroffenen lässt sich bei denen, die sich
erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen,
zu verhindern, dass Ausländer nur deshalb nach Deutschland einreisen,
um Anträge nach dem Transsexuellengesetz stellen zu können. Für
diejenigen aber, die rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in
Deutschland leben, greift dieses Anliegen nicht. Für sie bedeutet die
Vorenthaltung der Rechte aus dem Transsexuellengesetz eine sie
dauerhaft treffende Benachteiligung bei zugleich ständiger
Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts.
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