Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/2006 vom 10. November 2006
Zum Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02 –
Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung
muss Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten
Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen
Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.
Nach den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hat der Versicherte,
wenn er Versicherungsleistungen beantragt, Ärzte, Krankenhäuser,
sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder
Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere
Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem
Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben. 1999
beantragte die Beschwerdeführerin, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden war, Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Dabei lehnte sie es ab, die vom
Versicherungsunternehmen verlangte Schweigepflichtentbindung abzugeben
und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen
zu erteilen. Das Versicherungsunternehmen teilte daraufhin mit, dass es
auf dieser Grundlage den Versicherungsfall nicht feststellen könne. Die
Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das
Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sei, die Abgabe einer
Schweigepflichtentbindung zu verlangen, wurde von den Fachgerichten
abgewiesen.
Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Urteile des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf, da sie die
Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen
bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart
erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin
ihren informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und
selbstständig sicherstellen konnte. Die Vertragsbedingungen der
Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Die
Versicherungsnehmer können hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener Versicherer im
Hinblick auf die – teilweise erheblich voneinander abweichenden –
Vertragsbedingungen vergleichen. Dass ein Wettbewerb über die
datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände,
ist aber nicht ersichtlich. Der Versicherungsnehmer einer
Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit
verwiesen werden, um des informationellen Selbstschutzes willen einen
Vertragsschluss zu unterlassen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus
gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind
die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf
angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu
sichern. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches
Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen
kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken. Dazu sind
die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden
Abwägung gegenüberzustellen.
2. Die Annahme der erkennenden Gerichte, die versicherungsvertragliche
Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung ordne in der gefundenen
Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und
Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
a) Wenn die Versicherung von der Beschwerdeführerin die Abgabe der
begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren
Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in
erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen
Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen
Personen und Stellen können über sensible Informationen über die
Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung
tief greifend berühren. Mit der Schweigepflichtentbindung begibt
sich die Beschwerdeführerin auch der Möglichkeit, die Wahrung
ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen
der weiten Fassung der Erklärung für sie praktisch nicht absehbar
ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.
Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch
gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt
wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher
Informationen zu erklären. Aufgrund der Weite des Begriffs der
Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus
bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung erhoben
werden können.
b) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller
Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Versicherung
von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für das
Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des
Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt
allein die Obliegenheit, bereits mit dem Leistungsantrag Angaben
zum Versicherungsfall zu machen und zu belegen, nicht in jedem
Fall.
c) Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem
Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt
werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr
Interesse wirksam wahrzunehmen. Es liegt nicht auf der Hand, dass
es für das Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist,
bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem
Versicherungsnehmer vorzulegen. Wenn es aufgrund eines solchen
Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des
Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster Linie der
Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht dem
Versicherungsunternehmen. Selbst wenn von der Annahme ausgegangen
wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren,
Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen
Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen
müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen, die das
Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren. So könnte das
Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung,
welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten
die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls
eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen.
d) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen
und dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem
Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem
Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre
verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Versicherten die
Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei
der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit
verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie
einen informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.
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