Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2007 vom 30. Januar 2007
Zum Beschluss vom 16. Januar 2007 – 2 BvR 1188/05 –
Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Beschwerdeführer ist beamteter Hochschullehrer und bei einer
Fachhochschule im Fachbereich „Wirtschaftswissenschaften, Studiengang
Steuerwesen“ tätig. Er übt eine genehmigte Nebentätigkeit für eine
Steuerberaterkammer aus, die aus Vorträgen vor Angehörigen der
steuerberatenden Berufe besteht. Im Jahr 1998 erhielt er von der
Steuerberaterkammer Vergütungen in Höhe von 45.000,- DM. Nach der
Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz besteht für
Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine
Ablieferungspflicht, wenn bestimmte Beträge überschritten werden. Von
der Ablieferungspflicht ausgenommen sind unter anderem Vergütungen für
Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung. Auf der Grundlage der Nebentätigkeitsverordnung forderte das
Land Rheinland-Pfalz vom Beschwerdeführer die Ablieferung von 33.000,-
DM. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers
blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine
Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-
rechtlich organisierten Institutionen sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich unbenommen, dem Anreiz zur
Übernahme von Nebenbeschäftigungen durch Vorschriften entgegenzuwirken,
die die Nebentätigkeitsvergütungen einschränken. Die Beschränkung der
Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Sachlich gerechtfertigt ist
die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse
sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der Einheit des
öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der einer Doppelbesoldung aus
öffentlichen Mitteln entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt tritt
selbständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des
Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit besteht, lässt
das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden,
unberührt.
Auch die Privilegierung der Tätigkeiten von Professoren allein auf dem
Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, nicht jedoch der Lehre,
begegnet im Hinblick auf den Gleichheitssatz keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt im Gestaltungsspielraum des
Verordnungsgesetzgebers, das öffentliche Interesse an einer forschenden
Tätigkeit höher zu gewichten als dasjenige an einer Vortragstätigkeit.
Die Ablieferungspflicht ist schließlich – als Berufsausübungsregelung –
von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen. Nebentätigkeiten des
Beamten begegnen nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der
Arbeitskraft Bedenken. Ihre Beschränkung kann vielmehr auch der
Verhinderung oder Minimierung von Interessenkollisionen durch die
Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen. Auch soll vermieden
werden, dass die Dienstleistung des Beamten dadurch beeinträchtigt wird,
dass er im Vertrauen auf seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung
diese vernachlässigt, um die privatrechtlich vereinbarte (und damit
kündbare) Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten.
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