Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 43/2007 vom 5. April 2007
Mündliche Verhandlung der Verfassungsbeschwerde von elf Landkreisen
gegen die organisatorische Umsetzung von „Hartz IV“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Donnerstag, 24. Mai 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen bzw. Landkreisen. Diese wenden
sich gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ohne vollständigen
Ausgleich der sich daraus ergebenden Mehrbelastungen. In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren – 2 BvR 2433/04 – beanstanden die
Beschwerdeführer zudem die Verpflichtung, Arbeitsgemeinschaften mit der
Bundesagentur für Arbeit zu bilden.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung
Rechtlicher Hintergrund der Verfassungsbeschwerden:
Am 29. Dezember 2003 wurde das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) verkündet. Kern des
Regelungsanliegens war die Zusammenführung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sah vor, dass die Bundesagentur für Arbeit Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende sein sollte. Die Bundesratsmehrheit
bestand demgegenüber auf einer kommunalen Zuständigkeit für die
Arbeitsvermittlung und für die Leistungen an Arbeitslose. Im
Vermittlungsausschuss einigten sich Bundestag und Bundesrat auf eine
zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern
geteilte Leistungsträgerschaft.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind nunmehr den kreisfreien Städten
und Kreisen bzw. den anderen durch Landesrecht bestimmten Trägern die
näher in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB II genannten besonderen
Betreuungsleistungen für die hilfebedürftigen Erwerbsfähigen zugewiesen.
Dies sind die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, die
häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale
Betreuung und Suchtberatung. Zum anderen sind die kommunalen Träger
zuständig für Leistungen für Unterkunft und Heizung, zu denen auch die
Kosten für die Wohnungsbeschaffung, wie Kaution und Umzugskosten zählen
(§ 22 SGB II). Die kommunale Trägerschaft erstreckt sich schließlich auf
Leistungen für Erstausstattungen sowohl für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten als auch für die Bekleidung einschließlich des Bedarfs
bei Schwangerschaft und Geburt sowie auf Leistungen für mehrtägige
Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 SGB II).
In den übrigen Fällen ist die Bundesagentur zuständig. Zu den Leistungen
in der Trägerschaft der Bundesagentur gehören insbesondere alle
arbeitsmarktrechtlichen Eingliederungsleistungen wie etwa Beratung,
Vermittlung, Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Förderung der
Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,
Mehrbedarfe, befristeter Zuschlag nach dem Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld sowie Sozialversicherungsbeiträge.
Damit die Arbeitsuchenden die Grundsicherung trotz der geteilten
Leistungsträgerschaft „aus einer Hand“ empfangen, sollen die Träger der
Leistungen – die Bundesagentur und die kommunalen Träger – zur
einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b
SGB II) errichten. Alternativ zu dem Grundmodell der gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung in Arbeitsgemeinschaften hat der Gesetzgeber ein
Optionsmodell geregelt, nach dem versuchsweise an Stelle der Agenturen
für Arbeit bis zu 69 kommunale Träger als Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen werden können.
Vorbringen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).
Indem der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Kreise
für einzelne Leistungen der Grundsicherung für zuständig erkläre, greife
er unzulässig auf die kommunale Ebene durch. Die Aufgabenzuweisung an
die Kommunen sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
grundsätzlich den Ländern vorbehalten; diese müssten den Kommunen
Kostenersatz für die mit der Aufgabenzuweisung verbundenen Belastungen
leisten. Weise hingegen der Bund die Aufgabe zu, sei das Land gegenüber
den Kommunen nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Es gebe auch keine
direkten Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Kommunen, die zum
Ausgleich genutzt werden könnten. Damit habe der Bund gegen das Verbot
verstoßen, die finanziellen Verhältnisse der Kommunen ohne Einschaltung
der Länder zu ordnen. Zudem hätte der Bund, wenn er schon Aufgaben an
die Kommunen zuweise, einen vollständigen Mehrbelastungsausgleich
vorsehen müssen. Stattdessen könne er nicht einmal sicherstellen, dass
der gewährte unzureichende Ausgleich von den Ländern an ihre Kommunen
weitergeleitet werde.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2433/04 beanstanden zudem die in
§ 44 b SGB II getroffene Regelung über die Errichtung von
Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur für Arbeit. Der Gesetzgeber
verstoße gegen die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, wenn er
anordne, dass die kommunalen Träger die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf
Arbeitsgemeinschaften übertragen sollen. Dadurch werde den Kommunen die
Aufgabenwahrnehmung einerseits entzogen, andererseits blieben sie
weiterhin Aufgabenträger. Diese Konstruktion diene allein dem
Beibehalten einheitlicher Aufgabenwahrnehmung trotz der Lastenzuweisung
insbesondere für die Leistungen für Unterkunft und Heizung an die
Kommunen. Die Kommunen müssten die Wahrnehmung der Aufgaben an die
Arbeitsgemeinschaften übertragen, obwohl sie Aufgabenträger und damit
finanzierungsverantwortlich blieben.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz,
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe,
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 24. Mai 2007
A. Einführende Stellungnahmen (je zehn Minuten)
I. Beschwerdeführer
II. Bundesregierung
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Selbstverwaltungsgarantie
1. Garantie der Selbstverwaltung der Gemeindeverbände
(Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG)
2. Aufgabenzuweisung durch Bundesgesetz
II. Angegriffene Regelungen
1. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II)
2. Aufgabenwahrnehmung
(§ 44 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II)
a) Bedeutung der „Soll“-Vorschrift
(§ 44 b Abs. 3 Satz 2 SGB II)
b) Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung und
gemeinsamer Aufgabenvollzug von Gemeindeverbänden und
Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften
3. Finanzierung durch Bundesmittel (§ 46 SGB II)
D. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 24. Mai 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Montag, 21. Mai
2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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