Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2007 vom 19. April 2007
Zum Beschluss vom 15. März 2007 – 1 BvR 2780/06 –
Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
Mit Wirkung für das Schuljahr 2006/2007 wurde im Land Berlin für die
Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik als
ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist eine neu
gefasste Bestimmung des Schulgesetzes für das Land Berlin. Die
Einführung des Lehrfachs erfolgte zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in
den Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere
Jahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne
Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht. Die Teilnahme am
Religionsunterricht ist freiwillig.
Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Schulgesetz als
unzulässig abgewiesen worden war (vgl. hierzu Pressemitteilung
Nr. 67/2006 vom 20. Juli 2006), beantragten die Beschwerdeführer – eine
13- jährige Schülerin und ihre Eltern – unter Berufung auf religiöse
Erwägungen und Gewissensbedenken bei der Berliner Schulverwaltung die
Befreiung des Mädchens von der Teilnahme am Ethikunterricht. Zugleich
stellten sie beim Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Freistellung vom
Besuch des Unterrichtsfachs Ethik. Ihr Begehren blieb ohne Erfolg. Die
nunmehr erneut erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden, da die Einführung eines verbindlichen
Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit weder die Religionsfreiheit der
Schülerin noch das Erziehungsrecht ihrer Eltern verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist
konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem
freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Der
Landesgesetzgeber darf der Entstehung von religiös oder weltanschaulich
motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und sich um die
Integration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur
voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils
anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass
diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit
Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne
gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den
Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein.
Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine
Grundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen
Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben
in wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und
Weltanschauungen anderer. Im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags
darf der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die tatsächlichen
Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung daher die
Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne
Abmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele
gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen und den
Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Der Berliner
Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer Separierung der
Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt
erteilten Religionsunterricht oder der Möglichkeit der Abmeldung von
einem Ethikunterricht den verfolgten Anliegen möglicherweise nicht in
gleicher Weise Rechnung getragen werden könne wie durch einen
gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.
Der betroffenen Schülerin wird die Teilnahme am Religionsunterricht auch
nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert. Der
freiwillige Besuch des Zusatzfachs Religion führt lediglich zu einer
geringfügigen zeitlichen Mehrbelastung und besteht zudem unabhängig
davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder
nicht.
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