Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2007 vom 25. Mai 2007
Zum Beschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 543/06 –
Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen
Wohnraumüberwachung zurückgewiesen
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Humanistischen Union,
Fraktionsvorsitzender in einem Stadtrat sowie Partner einer
Anwaltskanzlei. Er wendet sich gegen § 100 c Strafprozessordnung, der
die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung
regelt. § 100 c StPO ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 neu gefasst
worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004
die Vorschriften der Strafprozessordnung zur akustischen
Wohnraumüberwachung („Großer Lauschangriff“) teilweise für
verfassungswidrig erklärt hatte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers
erfüllen einzelne Regelungen des § 100 c StPO nicht die Voraussetzungen,
die das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aufgestellt hat.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
angegriffenen Regelungen werden den sich aus Art. 13 Abs. 3 GG und Art.
2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines
Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der Gesetzgeber hat die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 3. März 2004 entwickelt hat, beachtet.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 muss
der Gesetzgeber hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass
Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung unterbleiben. Der Gesetzgeber hat sich bei der
Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben in § 100 c Abs. 4
Satz 1 StPO für eine negative Kernbereichsprognose entschieden.
Danach darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden. Es
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
den Kernbereich nicht positiv formuliert hat. In Anbetracht dessen,
dass eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen
konkret umschreibende Definition des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung nur schwer möglich sein wird, steht es dem
Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine auslegungsfähige
Formulierung wählt oder aber mittels der Konstruktion von nicht
abschließenden Regelbeispielen eine noch weiter gehende
Konkretisierung vornimmt. Die vom Bundesverfassungsgericht
identifizierten Indikatoren für kernbereichsrelevante Gespräche – die
Art der zu überwachenden Räume sowie der beteiligten Personen – haben
Eingang in die Neuregelung des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO gefunden.
Durch die Regelvermutungen in § 100 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO für
Gespräche in Büro- und Geschäftsräumen sowie für Gespräche über
Straftaten erfährt der unbestimmte Gesetzesbegriff des „Kernbereichs
privater Lebensgestaltung“ weitere Konkretisierung. Damit hat sich
der Gesetzgeber an den zentralen Aussagen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 orientiert und die
gesetzlichen Vorschriften an dem Schutz der Privatsphäre
ausgerichtet.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der absolute
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch die Regelung
des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO nicht tangiert. Nach dieser Vorschrift
dürfen Erkenntnisse aus Gesprächen, an denen ein naher Angehöriger
oder eine andere durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte
Person (§§ 52, 53 a StPO) beteiligt ist, nur nach Maßgabe einer
Abwägung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwertet werden. Die
Regelung setzt eine zulässige, den Kernbereich privater
Lebensgestaltung nicht berührende Abhörmaßnahme voraus. § 100 c Abs.
6 Satz 2 StPO soll zusätzlich dem Umstand Rechnung tragen, dass mit
der akustischen Wohnraumüberwachung das Zeugnisverweigerungsrecht ins
Leere läuft, weil die Aussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten
bereits im Rahmen der Abhörmaßnahme aufgenommen wurden.
3. Die Neufassung des § 100 c Abs. 4 StPO genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen auch, soweit der Gesetzgeber auf
eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für
den eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht,
verzichtet hat. Der Kreis der Personen, bei denen eine Vermutung für
kernbereichsrelevante Gespräche besteht, wird damit offen gelassen
und ist der Auslegung zugänglich. Eine Beschränkung des
Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte nach §§ 52
ff. StPO sieht die Neuregelung - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - gerade nicht vor.
4. Es bedurfte keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das
Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber
hat durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von
Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein
umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden
könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne
spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein
soll. So enthält das Gesetz etwa Regelungen zur zeitlichen Begrenzung
der Abhörmaßnahme und ordnet bei Anhaltspunkten für
kernbereichsrelevante Äußerungen den unverzüglichen Abbruch des
Abhörens an.
Es ist nicht erforderlich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Durchführung einer Maßnahme ausdrücklich und für alle Fälle
gesetzlich anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers
und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden
verpflichtet sind, den Betroffenen im Anschluss an die durchgeführte
Wohnraumüberwachung gemäß § 100 d Abs. 8 StPO zu benachrichtigen und
auf den nachträglichen Rechtsschutz hinzuweisen, so dass etwaige
Verfassungsverstöße festgestellt werden könnten. Von Verfassungs
wegen besteht jedenfalls keine Verpflichtung zu einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung, solange keine Erkenntnisse vorliegen, dass die
Ermittlungsbehörden gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer
absoluten Rundumüberwachung verstoßen.
5. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 lässt
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entnehmen,
dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs
wegen zwingend unzulässig ist. Ein generelles Verbot automatischer
Aufzeichnungen ist nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der
Erfassung kernbereichsrelevanter Gespräche besteht.
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