Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2007 vom 6. Juni 2007
Zum Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –
Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden
in Sachen „Waldschlösschenbrücke“ ohne Erfolg
Im August 1996 beschloss der Stadtrat von Dresden den Bau einer Brücke
über die Elbe, der so genannten Waldschlösschenbrücke. Nachdem aufgrund
geänderter Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat der Bau der Brücke in Frage
stand, sprach sich im Februar 2005 die Mehrheit der Bürger von Dresden
im Wege eines Bürgerentscheids für den Bau der Brücke aus. Im Juli 2006
setzte das Welterbekomitee das Elbtal, das 2004 in die Welterbeliste der
UNESCO aufgenommen worden war, wegen des beabsichtigten Baus der
Waldschlösschenbrücke auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“.
Durch mehrere Beschlüsse des Stadtrates wurde der Oberbürgermeister von
Dresden daraufhin beauftragt, die Vergabe von Bauleistungen und den
Baubeginn der Brücke auszusetzen und mit der UNESCO Gespräche zu führen,
um den Welterbestatus zu erhalten. Hierauf ordnete das
Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde an, unverzüglich die
Bauaufträge für den Bau der Brücke zu erteilen, um den Bürgerentscheid
zu verwirklichen. Da die Stadt Dresden dieser Anordnung nicht nachkam,
traf das Regierungspräsidium selbst die für den Bau der Brücke
erforderlichen Vergabeentscheidungen und erklärte die Entscheidung für
sofort vollziehbar. Der Antrag der Stadt Dresden auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht
abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden,
verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wurde
von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt die
Stadt Dresden nicht in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG
(Rechtsschutzgarantie).
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar lediglich eine vorläufige Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Regierungspräsidiums vorgenommen.
Zu einer abschließenden Prüfung war es im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes verfassungsrechtlich aber auch nicht verpflichtet. Es hat
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eingehend geprüft und ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der
Hauptsache angegriffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums nicht
festzustellen sei.
Selbst wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen
sollte, dass die Welterbekonvention formal wirksam in die deutsche
Rechtsordnung transformiert worden ist, stünden völkervertragliche
Verpflichtungen einer Entscheidung für die Umsetzung des
Bürgerentscheides nicht notwendig entgegen. Die Welterbekonvention
bietet nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede
Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes. Die
Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ausdrücklich die Souveränität
der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten
befinden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt. Die Erfüllung
des Schutzauftrages ist zuvörderst Aufgabe der Vertragsstaaten. In
seiner internationalen Dimension konkretisiert sich der Schutzauftrag in
der „Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe,
das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und
Erfassung (des Kultur- und Naturerbes) unterstützen soll“. In Anbetracht
dieses völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich,
dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille,
als authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie, in einem
Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft
durchsetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor in einem
Verhandlungsprozess erfolglos nach einer Kompromisslösung gesucht wurde.
Als Folge müssen dann die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie
etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender
Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.
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