Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2007 vom 6. Juni 2007
Zum Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –
Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken
nicht in der Verbotszone um G8-Tagungsort stattfinden
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz für eine Versammlung, die am
morgigen Donnerstag, den 7. Juni 2007, in Form eines „Sternmarsches“ von
verschiedenen Ausgangspunkten aus zu einer Abschlusskundgebung am
Standort des G8-Gipfels in Heiligendamm führen soll. Die geplante
Veranstaltung wurde von der Versammlungsbehörde verboten. Zugleich
erließ sie ein weiträumiges allgemeines Versammlungsverbot rund um den
Tagungsort des G8-Gipfels, bestehend aus der Verbotszone I (Bereich des
Sperrzauns zuzüglich 200 m) und der Verbotszone II (einige Kilometer
vorgelagerter Bereich). Das Verwaltungsgericht Schwerin setzte das
Versammlungsverbot teilweise außer Vollzug und erlaubte den Teilnehmern
des Sternmarsches, sich bis auf 200 Meter dem Sicherheitszaun um den G8-
Tagungsort zu nähern. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
setzte das allgemeine Versammlungsverbot rund um Heiligendamm jedoch
wieder in Kraft. Hiergegen richtet sich die mit einem Eilantrag
verbundene Verfassungsbeschwerde. Mit ihrem Eilantrag wollen die
Antragsteller erreichen, dass ihnen im Wege einer einstweiligen
Anordnung die Durchführung des Sternmarsches innerhalb der Verbotszone
um den Tagungsort Heiligendamm gestattet wird.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der
Argumentation der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts. Im Hinblick
auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist es insbesondere
verfassungsrechtlich bedenklich, den Schutzraum in der Nähe des Ortes
des G8-Gipfels bis an die Grenze der Verbotszone II auszudehnen und ein
absolutes Demonstrationsverbot in der gesamten Zone am Tage vor und
während der Durchführung des Gipfels in erster Linie auf das von der
Behörde entwickelte Sicherheitskonzept zu stützen. An dem
Sicherheitskonzept ist an keiner Stelle zu erkennen, dass auch Anliegen
der Durchführung friedlicher Demonstrationen, insbesondere solcher mit
einer inhaltlichen Stoßrichtung gegen den G8 Gipfel, eingeflossen sind.
Letztlich aber kann dahinstehen, ob die vorhandenen Defizite zu einer
offensichtlichen verfassungsrechtlichen Fehlerhaftigkeit der
Entscheidungen geführt haben. Aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der gewalttätigen
Auseinandersetzungen seit dem 2. Juni 2007, lässt sich nicht
feststellen, dass es zur Abwehr eines den Antragstellern drohenden
schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten ist, dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Bei den Ausschreitungen in Rostock am 2. Juni 2007 wurden mehrere
hundert Polizeibeamte verletzt. Zudem ist es zu erheblichen
Sachbeschädigungen gekommen. Auch an den Tagen danach bestand in Rostock
eine sehr angespannte Situation, die nur aufgrund massiven Eingreifens
der Ordnungskräfte und unter Mithilfe eines Teils der friedlichen
Demonstranten bewältigt werden konnte. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Teil der gegenwärtig von der Behörde auf über 2.000
geschätzten im Raum Rostock anwesenden gewaltbereiten Personen sich an
den von anderen als friedlich geplanten Versammlungen beteiligen und
auch gegen den ausdrücklichen Willen der Veranstalter bereit sind,
Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen zu begehen. Die im Zeitpunkt
des Erlasses der hier maßgebenden Verfügungen zugrunde gelegte
Einschätzung der Sicherheitslage ist im Hinblick auf die gegenwärtige
Situation aktualisiert worden. Die Behörde verweist darauf, dass auch am
4. Juni 2007 bei Auseinandersetzungen 50 Polizeibeamte verletzt wurden.
Die Vertreter der militanten Szene seien nicht abgereist, sondern
rekrutierten „sich immer neu, um friedliche Demonstrationen für ihre
gewalttätigen Zwecke zu nutzen“. Angesichts der extrem großen Zahl
dieser gewaltbereiten und sogar als militant einzustufenden Personen
stehe zu befürchten, dass es auch an den Tagen des Gipfeltreffens selbst
zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen würde. Es bestehe die Gefahr,
dass der geplante Sternmarsch zu einem besonderen Anziehungspunkt für
militante Störer werde. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, nach
der diese aktualisierte Einschätzung der Gefahrenlage offensichtlich
fehlsam ist.
Angesicht der geschilderten Risiken ist es nicht geboten, eine
einstweilige Anordnung zur Sicherung der Durchführung der geplanten
Versammlung und damit zum Schutze des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit zu erlassen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es
den Veranstaltern aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
nicht verwehrt ist, ihr Anliegen auf einer öffentlichen Versammlung
durchzuführen, wenn auch außerhalb der Verbotszone und damit mehrere
Kilometer entfernt, aber nicht ohne jeglichen Bezug auf den Ort der
Veranstaltung, gegen die sich der Protest richtet.
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