Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 72/2007 vom 3. Juli 2007
Zum Urteil vom 3. Juli 2007 – 2 BvE 2/07 –
Klage der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz in Afghanistan
zurückgewiesen
Die gegen die Bundesregierung gerichtete Organklage der
Bundestagsfraktion PDS/Die Linke, die die Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan betrifft, war
erfolglos. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil
vom 3. Juli 2007 festgestellt, dass die Bundesregierung mit dem
Beschluss zur Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach
Afghanistan keine Rechte des Deutschen Bundestags aus Art. 59 Abs. 2
Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG verletzt hat. Der NATO-
geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan diene der Sicherheit des euro-
atlantischen Raums und überschreite daher nicht wesentliche
Strukturentscheidungen des NATO-Vertrags. Zudem lägen keine
Anhaltspunkte für eine strukturelle Abkopplung der NATO von ihrer
friedenswahrenden Ausrichtung vor.
(Hintergrund des Verfahrens siehe Pressemitteilungen Nr. 36 und 37/2007
vom 30. März 2007)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin
antragsbefugt. Sie hat hinreichend dargelegt, dass der Deutsche
Bundestag durch die angegriffenen Maßnahmen in Rechten verletzt sein
könnte, die ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sind.
Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln,
bedürfen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung der
Gesetzgebungskörperschaften in Form eines Bundesgesetzes. Mit der
Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat
den Umfang der auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden
Bindungen der Bundesrepublik und tragen dafür fortdauernd die
politische Verantwortung gegenüber dem Bürger. Wesentliche
Abweichungen von der Vertragsgrundlage sind deshalb von dem
ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt. Betreibt die
Bundesregierung die Fortentwicklung eines Vertrags jenseits der ihr
erteilten Ermächtigung, wird der Bundestag in seinem Recht auf
Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt.
Der Fortentwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags, der die
Grundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im
Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG bildet, ist eine weitere Grenze gesetzt.
Nach Art. 24 Abs. 2 GG kann sich der Bund „zur Wahrung des Friedens
einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen“.
Verfassungsrechtlich sind die Einordnung der Bundesrepublik in ein
solches System und die fortdauernde Teilnahme daran damit unter den
Vorbehalt der Friedenswahrung gestellt. Auch die Umwandlung eines
ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden
Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient, ist
verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des
Zustimmungsgesetzes gedeckt sein.
II. Die Anträge sind unbegründet. Der Deutsche Bundestag ist nicht in
seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24
Abs. 2 GG verletzt.
1. Der NATO-geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan dient der
Sicherheit des euro-atlantischen Raums. Er bewegt sich damit
innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, wie es der
Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem
Vertrag mitverantwortet.
a) Der regionale Bezug als Kernelement des Integrationsprogramms
des NATO-Vertrags bedeutete von Beginn an nicht, dass
militärische Einsätze der NATO auf das Gebiet der
Vertragsstaaten beschränkt sein müssten. Mit dem Zweck der
NATO als System mehrerer Staaten zur gemeinsamen Abwehr
militärischer Angriffe von außen waren abwehrende militärische
Einsätze außerhalb des Bündnisgebiets, nämlich auch auf dem
Territorium eines angreifenden Staates, von vornherein
impliziert. Insofern entspricht neben der militärischen
Verteidigung gegen einen Angriff auch ein damit sachlich und
zeitlich in Verbindung stehender komplementärer
Krisenreaktionseinsatz auf dem Gebiet des angreifenden Staates
noch der regionalen Begrenzung des NATO-Vertrags.
b) Eine Lösung der NATO von ihrem regionalen Bezugsrahmen kann in
dem ISAF-Einsatz in Afghanistan nicht gesehen werden. Denn
dieser Einsatz ist ersichtlich darauf ausgerichtet, nicht
allein der Sicherheit Afghanistans, sondern auch und gerade
der Sicherheit des euro-atlantischen Raums auch vor künftigen
Angriffen zu dienen. Der ISAF-Einsatz hat von Beginn an das
Ziel gehabt, den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zu
ermöglichen und zu sichern, um dadurch ein Wiedererstarken von
Taliban, Al-Qaida und anderen friedensgefährdenden
Gruppierungen zu verhindern. Die Sicherheitsinteressen des
euro-atlantischen Bündnisses sollten dadurch gewahrt werden,
dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft
keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist,
sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es
durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische
Bestrebungen auf dem Staatsgebiet. Die Verantwortlichen im
NATO-Rahmen durften und dürfen davon ausgehen, dass die
Sicherung des zivilen Aufbaus Afghanistans auch einen
unmittelbaren Beitrag zur eigenen Sicherheit im euro-
atlantischen Raum leistet.
2. Der ISAF-Einsatz in Afghanistan liefert danach, wie er sich
tatsächlich vollzieht und in den diesbezüglichen Passagen der
Gipfelerklärungen von Riga politisch fixiert wird, auch keine
Anhaltspunkte für eine strukturelle Abkopplung der NATO von ihrer
friedenswahrenden Zweckbestimmung (Art. 24 Abs. 2 GG). Der
Charakter des NATO-Vertrags ist durch den ISAF-Einsatz in
Afghanistan und das dortige Zusammenwirken mit der Operation
Enduring Freedom ersichtlich nicht verändert worden. ISAF und die
Operation Enduring Freedom haben getrennte Zwecksetzungen,
unterschiedliche Rechtsgrundlagen und klar abgegrenzte
Verantwortungssphären. Während die Operation Enduring Freedom
vornehmlich der unmittelbaren Terrorismusbekämpfung gilt, dient
ISAF der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Afghanistan, um eine
Grundlage für den zivilen staatlichen Aufbau zu schaffen. Durch
Kooperationen zwischen den Einsätzen, die die Sicherheit in
Afghanistan erhöhen sollen, sind diese rechtlichen und
tatsächlichen Trennungen nicht aufgehoben worden. Dass von
integrierten Kampfeinsätzen nicht gesprochen werden kann, ergibt
sich bereits aus dem Beschluss der Bundesregierung zur Entsendung
der Tornado-Aufklärungsflugzeuge. Danach sollen die Tornado-
Flugzeuge Aufklärungsarbeit leisten, die Fähigkeit zur
Luftnahunterstützung ist nicht vorgesehen, und die Flugzeuge sind
nur zu Eigen- und Selbstschutzzwecken bewaffnet. Was die
Weitergabe von Aufklärungsergebnissen an die Operation Enduring
Freedom betrifft, so ist diese nach dem genannten Beschluss auf
der Basis des ISAF-Operationsplans der NATO nur dann vorgesehen,
„wenn dies zur erforderlichen Durchführung der ISAF-Operation
oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist“.
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