Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 78/2007 vom 12. Juli 2007
Zum Beschluss vom 13. Juni 2007
– 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 –
Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen
teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden unter anderem eines inländisches
Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und Notars, einer Bezieherin von
Wohngeld sowie eines Empfängers von Sozialhilfe sind im Wesentlichen §
24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz sowie § 93 Abs. 7 und 8
Abgabenordnung. Diese Normen ermächtigen die für die Leistung der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die für die
Strafverfolgung zuständigen Behörden und Gerichte, die Finanzbehörden
und die Sozialbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten
Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. Dabei
handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen
Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und
Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht
abgefragt werden. Informationen hierüber können sich die Behörden nur
auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen beschaffen. (Weitere
Informationen zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung Nr. 28/2005 vom
23. März 2005.)
Erfolgreich waren allein die Verfassungsbeschwerden der beiden
Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 93
Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen
Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Die Norm
legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von
Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen
dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Im Übrigen aber ist die
Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, insbesondere genügt sie - soweit der Anwendungsbereich in
verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von
Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen
begrenzt wird - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Gesetzgeber
steht für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31. Mai
2008 zur Verfügung. Bis dahin bleibt die Regelung mit der Maßgabe
anwendbar, dass Abrufersuchen nach ihr allein zu dem Zweck zulässig
sind, die Leistungsberechtigung für die im Anwendungserlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10. März 2005 genannten
Sozialleistungen zu überprüfen. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG
(Kontenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden) und § 93 Abs. 7 AO
(Kontenabfrage durch Finanzbehörden) hingegen sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. § 93 Abs. 8 AO verletzt die beiden Beschwerdeführer, die
Sozialleistungen empfangen, in ihrem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7
AO sind dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe greifen
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die auf
ihrer Grundlage erfolgenden behördlichen Ermittlungen über
Kontostammdaten können anschließende Maßnahmen vorbereiten, die
ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären. Stellt sich
anlässlich einer Kontenabfrage etwa heraus, dass der Betroffene
über bislang unbekannte Konten oder Depots verfügt, kann die
jeweils handelnde Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage
anderer Ermächtigungsnormen Informationen über deren Inhalt
erheben. Solche Informationen ermöglichen einen Einblick in die
Vermögensverhältnisse des Betroffenen und lassen - gezielt
zusammengetragen - unter Umständen weitere Rückschlüsse auf
sein Verhalten zu.
2. Regelungen, die zu Eingriffen in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ermächtigen, müssen Anlass, Zweck und Grenzen
präzise festlegen. Diesem Gebot der Normenklarheit und
-bestimmtheit wird § 93 Abs. 8 AO nicht gerecht. Die Norm legt
den Kreis der Behörden, die zu Abrufersuchen berechtigt sein
sollen, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen,
nicht präzise genug fest. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und §
93 Abs. 7 AO hingegen genügen dem Bestimmtheitsgebot.
Der Anwendungsbereich von § 93 Abs. 8 AO und damit die
Möglichkeit zur Kontenabfrage ist eröffnet, wenn die
Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des
Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Selbst wenn man dies
einengend in der Weise auslegt, dass ein Gesetz nur dann unter
diese Vorschrift fällt, wenn es spezifisch
einkommensteuerrechtliche Begriffe in Bezug nimmt, lässt sich
der Norm weder eine gegenständliche Begrenzung des
Anwendungsbereichs noch ein bereichsspezifischer Zweck der
jeweiligen Datenerhebung entnehmen. Auch an spezifisch
einkommensteuerrechtliche Begriffe können Gesetze aus den
unterschiedlichsten Regelungsgebieten anknüpfen, etwa Normen
aus nahezu dem gesamten Bereich der Leistungsverwaltung. Damit
wird in § 93 Abs. 8 AO das Instrument des automatisierten
Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl von
Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Es ist nicht
ersichtlich, dass die unbestimmte Fassung des § 93 Abs. 8 AO
besonderen Regelungsschwierigkeiten geschuldet wäre. Mit der
Norm sollen insbesondere der Missbrauch von Sozialleistungen
und die Nichtabführung von Sozialabgaben bekämpft werden. Die
auf solche Bereiche bezogenen behördlichen Ermittlungen lassen
sich nach Anlass und Gegenstand typisieren und auf bestimmte
normative Zusammenhänge zuschneiden. So wäre es ohne weiteres
möglich gewesen, die Gesetze, zu deren Vollzug ein Kontenabzug
zulässig sein soll, in § 93 Abs. 8 AO enumerativ aufzuzählen.
§ 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO hingegen
genügen dem Bestimmtheitsgebot. Die Normen benennen die zur
Informationserhebung berechtigte Behörde sowie die
tatbestandlichen Voraussetzungen des Kontenabrufs hinreichend
präzise. Zudem wird deutlich, welche Informationen erhoben
werden dürfen.
3. Die in § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO
enthaltenen Eingriffsermächtigungen genügen auch dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Gleiches gilt für § 93 Abs. 8 AO, wenn
die dargelegte Unbestimmtheit dieser Vorschrift in
verfassungsgemäßer Weise behoben wird.
Die Vorschriften dienen Gemeinwohlbelangen von erheblicher
Bedeutung. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG hat die wirksame
Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen zum Ziel; § 93
Abs. 7 AO verfolgt die steuerliche Belastungsgleichheit. Auch
die Ziele von § 93 Abs. 8 AO haben erhebliches Gewicht, wenn
der Anwendungsbereich dieser Norm auf die Verfolgung
bedeutsamer Gemeinwohlbelange begrenzt wird, nämlich auf die
Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des
Missbrauchs von Sozialleistungen.
Zu diesen Gemeinwohlbelangen stehen die durch die Regelungen
ermöglichten Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis. Die durch den
Kontenabruf erlangten Informationen - die bloßen
Kontostammdaten - haben bei isolierter Betrachtung keine
besondere Persönlichkeitsrelevanz, zumal die Behörde über die
Kontoinhalte nichts erfährt. Eine Unangemessenheit der
angegriffenen Regelungen ergibt sich auch nicht insoweit, als
Rechtsschutzmöglichkeiten infolge der Heimlichkeit des Abrufs
begrenzt sind. Wird die Ermittlung gegenüber dem Betroffenen
geheim gehalten, erhöht dies zwar die Intensität des Eingriffs
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diesen
Umstand muss die Behörde aber bei der Entscheidung darüber
berücksichtigen, ob im Einzelfall ohne vorherige Information
des Betroffenen heimlich auf seine Kontostammdaten zugegriffen
werden darf oder ob eine grundrechtsschonendere
Ermittlungsmaßnahme, wie etwa eine offene Datenerhebung, in
Betracht kommt. Kontenabrufe stehen daher unter dem Gebot der
Erforderlichkeit. Schließlich wahrt auch die Gestaltung der
Eingriffsschwellen in den angegriffenen Normen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die Normen erlauben Kontenabrufe nur
im Rahmen konkreter Verdachtsmomente. Routinemäßige oder
anlasslose Abrufe "ins Blaue hinein" sind danach unzulässig.
II. Die in den angegriffenen Normen vorgesehenen Datenabrufe verletzen
dagegen nicht das Recht des beschwerdeführenden Kreditinstituts
auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse eines
Kreditinstituts an der Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehungen
ist nur insoweit grundrechtlich geschützt, als seine
Beeinträchtigung auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des
Kreditinstituts zurückwirken kann. Das ist grundsätzlich nicht der
Fall, soweit - wie hier - die Geschäftsbeziehungen allein im
Rahmen von Ermittlungen zur Kenntnis genommen werden, die sich
gegen die Kunden richten.
III. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO verletzen nicht
die Berufsfreiheit des beschwerdeführenden Rechtsanwalts und
Notars. Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der gerügten Normen
ergriffen werden, beeinträchtigen das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Rechtsanwalt/Notar und seinen Mandanten nicht. Ein
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann der Mandant eines
Rechtsanwalts in dessen Verschwiegenheit nur insoweit entwickeln,
als der Rechtsanwalt über entsprechende tatsächliche Möglichkeiten
der Einflussnahme verfügt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die
Normen sehen Informationserhebungen nicht bei den Rechtsanwälten,
die Anderkonten für ihre Mandanten führen, sondern bei den
kontoführenden Kreditinstituten vor. Kommt es zu einer solchen
Erhebung, so realisiert sich ein Offenbarungsrisiko, das der
Vereinbarung, bestimmte Gelder auf einem Bankkonto treuhänderisch
zu verwalten, immanent ist und das der Rechtsanwalt von
vorneherein nicht beherrschen kann.
IV. Die angegriffenen Normen werden auch den grundrechtlichen
Anforderungen an einen tatsächlich wirkungsvollen Rechtsschutz
gerecht. Das jeweilige Verfahrensrecht gewährleistet dem von einem
Kontenabruf Betroffenen ein grundsätzliches Auskunftsrecht, von
dem er spätestens dann auch tatsächlich Gebrauch machen kann, wenn
die jeweilige Behörde das Ergebnis des Kontenabrufs mit für ihn
nachteiligen Folgen verwertet hat. Bei der Anwendung der Normen,
aus denen sich das Auskunftsrecht ergibt, haben die Behörde die
Anforderungen der Rechtsschutzgarantie zu beachten. Insbesondere
soweit den Finanzbehörden ein Auskunftsermessen zugestanden wird,
ist dieses zugunsten des Betroffenen reduziert, wenn und solange
nicht der Auskunftserteilung ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse von überwiegendem Gewicht entgegensteht.
Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Pflicht der jeweils
handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem
Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen
ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und
Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die
für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse
verschafft werden müssten.
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