Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007
- 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07 -
Bundesverfassungsgericht verhandelt Verfassungsbeschwerden gegen die
"Online-Durchsuchung" im Verfassungsschutzgesetz NRW
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 10. Oktober 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des
Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Linkspartei.PDS und dreier
Rechtsanwälte. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das am 30.
Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum
nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem
Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis gibt, heimlich auf an das
Internet angeschlossene Computersysteme zuzugreifen (sog.
"Online-Durchsuchung"). Im Einzelnen sind folgende Vorschriften
angegriffen:
--> § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG (Aufklärung des Internets und
"Online-Durchsuchung")
Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei verschiedenen
Arten von Maßnahmen: Zum einen erlaubt sie das Beobachten und Aufklären
des Internets; hierunter fallen in erster Linie die Sichtung und
Teilnahme an der Internet-Kommunikation (z.B. E-Mails, Newsgroups,
Chats, Webseiten). Zum anderen ermächtigt die Norm die
Verfassungsschutzbehörde zum heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme, auch mittels technischer Mittel.
Derartige Zugriffe werden in jüngerer Zeit unter dem Schlagwort
"Online-Durchsuchung" diskutiert. Die Norm spezifiziert nicht näher,
welche Arten von Zugriffen auf informationstechnische Systeme
gesetzlich erlaubt sein sollen. Technisch denkbar und unter
Ermittlungsgesichtspunkten möglicherweise zielführend könnten eventuell
die folgenden Arten von Zugriffen sein: Der einmalige Zugriff auf die
auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten; eine
kontinuierliche Überwachung der gespeicherten Daten, bei der jede
Änderung des Datenbestands mitgeschnitten wird; der Zugriff auf weitere
Funktionen des betroffenen Rechners (etwa Mitverfolgung der
Tastatureingaben, Zugriff auf über das Internet geführte Telefonate).
--> § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigungspflichten)
Danach sind mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene
personenbezogene Daten zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese
Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Benachrichtigung des
Betroffenen unterbleiben.
--> § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontoinhalten)
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und
Finanzunternehmen Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über
Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Auf diese Weise soll
ermöglicht werden, die Finanzierungsströme terroristischer Netzwerke zu
ermitteln.
--> § 7 Abs. 2 VSG (Akustische Wohnraumüberwachung)
Die Norm regelt die Befugnis des Verfassungsschutzes zur akustischen
Wohnraumüberwachung.
--> § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Führung elektronischer Sachakten)
Das Gesetz unterscheidet zwischen Akten der Verfassungsschutzbehörde,
die zu bestimmten Personen geführt werden, und Sachakten über
verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die allerdings auch
personenbezogene Informationen aufgenommen werden können. § 8 Abs. 4
VSG regelt den Zugriff auf personenbezogene Daten, die in Sachakten
enthalten sind. Der angegriffenen Satz 2 bestimmt, dass
personenbezogene Daten in Sachakten bestehen bleiben dürfen, auch wenn
die zu der betreffenden Person geführten Dateien gelöscht worden sind.
--> § 13 VSG (Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien)
Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre Erkenntnisse in
gemeinsamen Dateien nicht nur - wie bereits bisher - mit anderen
Verfassungsschutzbehörden, sondern auch mit weiteren
Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die "Online-Durchsuchung"
(§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG) das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Viele vertrauliche Informationen, die früher in körperlicher Form in
der Wohnung aufbewahrt wurden und damit in den räumlichen Schutzbereich
der Wohnung fielen, würden heute auf dem heimischen Computer
gespeichert und fielen daher ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 13
GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur unter den
Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingeschränkt werden. Die
Online-Durchsuchung werde aber von keiner der dort vorgesehenen
Einschränkungsmöglichkeiten erfasst. Darüber hinaus rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Regelung über die Online-Durchsuchung wahre weder
das Gebot der Normenklarheit noch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG das Beobachten des
Internets vorsehe, verletze die Norm auch das Fernmeldegeheimnis.
Soweit es um die Benachrichtigung des Betroffenen im Anschluss an eine
Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht, sehe § 5 Abs. 3 VSG zu weit
reichende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht vor und sei daher
mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
§ 5 a Abs. 1 VSG, der die Erhebung von Konteninhalten regelt, verstoße
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
§ 7 Abs. 2 VSG entspreche nicht den Vorgaben, die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen
akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Es fehle an
kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung
der gewonnenen Daten.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung
personenbezogener Daten in den Sachakten fehle.
§ 13 VSG schließlich verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen
Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das
Rechtsstaatsprinzip.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Anlagen zu dieser Pressemitteilung
- Anlage 1: Verhandlungsgliederung
- Anlage 2: Wortlaut der Vorschriften
- Anlage 3: Akkreditierungshinweise für die Presse
Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. Oktober 2007
- 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -
O. Formalien, Sachbericht
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
B. Allgemeine Stellungnahmen
C. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Alt. 2 VSG (Heimlicher Zugriff auf
informationstechnische Systeme)
I. Anwendungsbereich der Norm
II. Betroffene Grundrechte
III. Gebot der Normenklarheit
IV. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
V. Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
D. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Alt. 1 VSG (Heimliches Beobachten und sonstiges
Aufklären des Internets)
I. Anwendungsbereich der Norm
II. Betroffene Grundrechte und Eingriffsschwelle
III. Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung
E. § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigung des Betroffenen)
F. § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontendaten)
G. § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Elektronische Sachakten)
H. Abschließende Stellungnahmen
Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007
Die angegriffenen Vorschriften des nordrhein-westfälischen
Verfassungsschutzgesetzes haben folgenden Wortlaut:
§ 3 Aufgaben
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine
fremde Macht,
3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der
Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das
friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes)
gerichtet sind,
5. im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten
vorliegen.
§ 5 Befugnisse
(1) ...
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur
Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden
Maßnahmen anwenden: [...]
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie
insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen
Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der
heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit
Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff
in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art
und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den
Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig...
(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene
Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese
Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen.
Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu
besorgen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die
Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der
Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer
Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen,
5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach fünf Jahren
nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.
§ 5a Besondere Befugnisse
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über
Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1
genannten Schutzgüter vorliegen...
§ 7 Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von
nichtöffentlichen Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse
erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und
Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Artikel 13
Abs. 4 des Grundgesetzes) darf das in einer Wohnung nicht öffentlich
gesprochene Wort mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder
aufgezeichnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten
Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den
Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet,
wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur
nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AG G 10 NRW verwendet werden. Technische
Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei
einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit
unerlässlich ist (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes). Maßnahmen nach
Satz 8 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder
seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf die
Verfassungsschutzbehörde die hierbei erhobenen Daten nur zur
Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AG G
10 NRW verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im
Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4
Abs. 6 AG G 10 NRW gilt entsprechend. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in
ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und
Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten
Einsatz technischer Mittel gehören, ist
1. der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person
mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs
ausgeschlossen werden kann, und
2. das Kontrollgremium zu unterrichten.
§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz sowie §§ 3 Abs. 6 und 4 AG G
10 NRW gelten entsprechend.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und
in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3. dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich
ist.
...
(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten
ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten
Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 verwandt oder an andere
Behörden übermittelt werden. Solche Daten dürfen nicht elektronisch
recherchierbar sein.
§ 13 Gemeinsame Dateien
Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in
gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn
besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass,
Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.
Anlage 3 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 10. Oktober 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 4.
Oktober 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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