Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 83/2007 vom 30. Juli 2007
- 2 BvF 4/03 -
Mündliche Verhandlung in Sachen "Hessisches Privatrundfunkgesetz"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 19. September 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
den Normenkontrollantrag von 232 Abgeordneten des Bundestages gegen § 6
Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG). Diese Vorschrift
verwehrt es politischen Parteien und Wählergruppen, sich direkt oder
mittelbar an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen.
Rechtlicher Hintergrund des Verfahrens:
Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf nach dem Hessischen
Privatrundfunkgesetz einer Zulassung, die durch die Hessische
Landesanstalt für privaten Rundfunk erteilt wird. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
HPRG darf die Zulassung politischen Parteien oder Wählergruppen und
Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder
Wählergruppen beteiligt sind, nicht erteilt werden. Gleiches gilt für
Treuhandverhältnisse. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass
nicht nur für Parteien die Beteiligung an privaten Rundfunksendern
ausgeschlossen ist, sondern auch für Unternehmen, an denen Parteien
beteiligt sind.
Von der Neuregelung betroffen war der Radiosender FFH, an dem die
Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG) durch verschiedene
Unterbeteiligungen mittelbar in einer Höhe von 2,3444 % beteiligt war.
Die DDVG steht nahezu ausschließlich im Eigentum des jeweiligen
Schatzmeisters der SPD. Dieser hält den Anteil treuhänderisch für den
Parteivorstand der SPD. Auf entsprechende Aufforderung der Hessischen
Landesanstalt für privaten Rundfunk gab die DDVG ihre Beteiligung an
dem Radiosender FFH auf.
Vorbringen der Antragsteller:
Die Antragsteller halten § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG für formell und
materiell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber habe die
Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Mit der Regelung werde eine Veränderung
des rechtlichen Status der politischen Parteien bezweckt. Die
Gesetzgebungskompetenz für das Parteienrecht sei aber gemäß Art. 21
Abs. 3 GG ausdrücklich dem Bundesgesetzgeber zugewiesen. Darüber hinaus
verstoße die Norm gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Als legitimes
Regelungsziel komme nur die Vorsorge gegen die Beherrschung des
privaten Rundfunks oder eines privaten Rundfunkveranstalters durch eine
politische Partei in Betracht. Entsprechende Gefahren bestünden bei
Beteiligungen von weniger als 3 % mit Sicherheit nicht. Die
angegriffene Norm verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil keine
gewichtigen Gründe des Gemeinwohls für einen vollständigen Ausschluss
politischer Parteien von der Beteiligung an rundfunkveranstaltenden
Unternehmen ersichtlich seien. Der Gesetzgeber habe keine Vorsorge
getroffen, dass die politischen Parteien eine volle Entschädigung für
ihre Beteiligung erhielten. Zudem schränke § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG die
Betätigungsfreiheit der politischen Parteien verfassungswidrig ein.
Verletzt würden auch die Grundrechte der Unternehmen und Vereinigungen,
an denen die politischen Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind,
indem sie von der Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in
Hessen ausgeschlossen würden. Die Unternehmen seien in ihrer
Rundfunkfreiheit betroffen, weil sie die Zulassung zur Veranstaltung
von Rundfunk verlören. Außerdem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz vor, weil die betroffenen Medienunternehmen, an denen
politische Parteien beteiligt seien, ohne sachlichen Grund anders
behandelt würden als Medienunternehmen ohne eine solche Beteiligung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 19. September 2007
2 BvF 4/03
A. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
I. Antragsteller
II. Hessische Landesregierung
B. Formelle Verfassungsmäßigkeit (insbes. Gesetzgebungskompetenz)
C. Materielle Verfassungsmäßigkeit
I. Parteien als Träger der Rundfunkfreiheit
II. Beteiligung von Parteien am Privatrundfunk
- Staatsfreiheit des Rundfunks
- Zulässigkeit eines absoluten Beteiligungsverbots
- Begrenzbarkeit der Beteiligungsmöglichkeiten von Parteien
III. Weitere Grundrechte
D. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 19. September 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 13.
September 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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