Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 87/2007 vom 31. August 2007
Zum Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03; 1 BvR 1247/07 –
Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004
verfassungsgemäß
Um die Wertbeständigkeit der Renten zu erhalten, werden laufende Renten
der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig jeweils zum 1. Juli
eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts, der ein
Faktor der Formel zur Bestimmung der Rentenhöhe ist, angepasst. Bei der
Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die allgemeine
Entwicklung der Löhne und Gehälter zugrunde gelegt. Abweichend hiervon
bestimmte das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999, dass der
aktuelle Rentenwert für die Jahre 2000 und 2001 jeweils nur in Höhe der
Inflationsrate angepasst werden sollte. Eine Anpassung nach der
Inflationsrate wurde jedoch nur zum 1. Juli 2000 vorgenommen. Aufgrund
einer erneuten Änderung der Rechtslage wurden die Rentenanpassungen ab
2001 wieder an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gekoppelt. Zum 1.
Juli 2004 wurde die Rentenanpassung dagegen ausgesetzt ("Nullrunde").
Die gegen die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli
2000 sowie gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004
gerichteten Verfassungsbeschwerden wurden von der 3. Kammer der Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten
unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Sowohl die am Preisindex
ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren
Unterbleiben zum 1. Juli 2004 sind gesetzliche Maßnahmen, die Inhalt
und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Sie sind
von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem
Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu
wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des
Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der
Staatsverschuldung. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne
gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen. Speziell in
der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur
Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder
jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des
zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der
Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt
werden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente
ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der
Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt.
Die gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Es bedarf hier
keiner Entscheidung, wo konkret der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Renten ihre Funktion
als substantielle Alterssicherung verlören. Denn es ist offensichtlich,
dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Es
handelte sich um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen. Sie führten
zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente,
sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der
Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung in
verhältnismäßig geringem Umfang minderte.
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