Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 88/2007 vom 5. September 2007
Beschlüsse vom 29. August 2007
– 1 BvR 1223/07; 1 BvR 1224/07; 1 BvR 1225/07; 1 BvR 1226/07 –
Eilanträge abgelehnt: Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden
Die Firma Chemie Grünenthal GmbH brachte zum 1. Oktober 1957 das
Medikament Contergan auf den Markt. Im Jahre 1961 nahm sie dieses
wieder vom Markt, als der Verdacht an sie herangetragen war, dass die
Einnahme des Medikaments durch Schwangere bei Föten schwere
Missbildungen hervorrufen könne. Ein Strafverfahren gegen mehrere
Mitarbeiter des Unternehmens wurde 1970 eingestellt, nachdem das
Unternehmen 100 Millionen DM zur Entschädigung der Contergan-Opfer
bereitgestellt hatte.
Der WDR ließ einen Spielfilm erstellen, der an das historische
Geschehen um Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der
Herstellerin anknüpft. Im Mittelpunkt des Films steht die Figur eines
Rechtsanwalts, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit
juristischen Mitteln vorgeht, um es zu Entschädigungszahlungen an
Contergan-Geschädigte aus der Einnahme von Contergan zu veranlassen.
Die Filmhandlung schildert vielfältige Bemühungen des Unternehmens,
seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie
einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern. Im Vor- und Abspann
des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen
Dokumentarfilm, sondern um einen Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der
Grundlage eines historischen Stoffes handle. Die im Film handelnden
Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte
seien frei erfunden.
Nachdem das Landgericht die ursprünglich für Herbst 2006 vorgesehene
Ausstrahlung des Films auf Antrag des früheren Opferanwalts sowie des
Pharmaunternehmens untersagt hatte, hob das Hanseatische
Oberlandesgericht die einstweiligen Verfügungen auf. Hiergegen richten
sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer, die eine
Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen. Zugleich
beantragten sie, im Wege einer Eilentscheidung die nunmehr für den 7.
und 8. November 2007 geplante Ausstrahlung des Films bis zur
Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde zu verbieten. Die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge
auf Erlass einer Eilentscheidung abgelehnt. Über die
Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Bundesverfassungsgericht hatte zwischen den Folgen abzuwägen, die
einerseits den Beschwerdeführern bei Ausstrahlung des Films und
andererseits der Rundfunkanstalt bei einem Verbot der Ausstrahlung
drohen.
Die Folgenabwägung kann die Würdigung des Oberlandesgerichts zugrunde
legen, dass eine Ausstrahlung des Films nicht die von den
Beschwerdeführern befürchtete schwerwiegende Beeinträchtigung ihres
Persönlichkeitsrechts bewirken kann. Das Oberlandesgericht
berücksichtigt, dass die Filmhandlung, ungeachtet ihrer Anknüpfung an
ein historisches Geschehen, bereits nach dem Gesamtcharakter des Films,
der zudem durch die Formulierung im Vor- und Abspann unterstrichen
wird, nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines Dokumentarspiels das
historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst detailgetreu
nachzubilden. Zwar ermöglicht die Anknüpfung an einen realen
Sachverhalt, einen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Dies
ist eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten
Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Ein
verständiger Zuschauer wird das in der Filmhandlung dargestellte
Geschehen um den Rechtsanwalt und die ihm entgegenwirkenden Mitarbeiter
des Unternehmens aufgrund der Fülle von Abweichungen in den
Charakteristika und Handlungsweisen der Filmfiguren jedoch nicht als
umfassend tatsachengetreue Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens
der konkret Betroffenen auffassen.
Demgegenüber steht das Anliegen der Rundfunkanstalt, den Film noch in
zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und
zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der
Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen und so eine
besondere publizistische Wirkung zu erzielen. Es stellt einen
schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Rundfunkanstalt zur
Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass
einer Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem
nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten
Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten
gewählten Kontext gehindert wird. Die Verbreitung eines unterhaltend
aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen
zeitgeschichtlichen Jahrestag kann aber auch der öffentlichen
Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer
Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt
wegen des dann geringen Aktualitätsbezugs verloren gingen.
Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt nicht, dass die den
Beschwerdeführern bei der Verweigerung einer Eilentscheidung drohenden
Nachteile schwerer wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen
Beeinträchtigungen der Belange der Rundfunkanstalt und des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit.
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