Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/2007 vom 7. September 2007
- 1 BvR 1620/04 -
Tag der offenen Tür am 21. November 2007:
Verhandlung des Ersten Senats über Verfassungsbeschwerde eines Vaters
gegen Zwang zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt im Rahmen der
Tage der offenen Tür am
Mittwoch, 21. November 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
eine Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, einen Vater durch Androhung eines Zwangsgeldes zum
Umgang mit seinem Kind zu zwingen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei
minderjährige Kinder hervorgegangen. Außerdem hat der Beschwerdeführer
einen im Februar 1999 geborenen Sohn, der aus einer außerehelichen
Beziehung stammt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt
und leistet Unterhalt; persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind
jedoch nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden
Umgangskontakte mit seinem Sohn unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe
führen. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem ihm unbekannten und
gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind.
Im November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter des Kindes
auf eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und seinem Vater zurück. Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass ein erzwungener Umgang
angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Wohl des Kindes
entspreche. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nach
Einholung eines psychologischen Gutachtens im Januar 2004 ab und
ordnete den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind an. Nach §
1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem
leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet,
den Umgang wahrzunehmen. Der Umgang solle - wie vom Sachverständigen
vorgeschlagen - als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt
zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. Für den
Fall der Verweigerung drohte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer
ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Zwangsgeldandrohung
ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Der Gesetzgeber habe in §
1684 Abs. 1 BGB zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern
zu führen; diese moralische Verpflichtung sei jedoch nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar. § 33 FGG, der
die Verhängung von Zwangsmitteln regelt, könne daher nicht als
Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchführung eines Umgangskontaktes
gegen den Willen des betroffenen Elternteils herangezogen werden.
Darüber hinaus treffe die Androhung des Ordnungsgelds mittelbar auch
die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG
(Schutz der Ehe und Familie). Bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs
würde ein bestehender Familienverband zerstört werden.
Hinsichtlich der weiteren für die Tage der offenen Tür vorgesehenen
Verhandlungen ergehen gesonderte Pressemitteilungen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 21. November 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 16.
November 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für
weitereAufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das
Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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