Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/2007 vom 27. September 2007
1 BvR 2074/05
Tag der offenen Tür am 20. November 2007:
Verhandlung des Ersten Senats über Verfassungsbeschwerden gegen automatisierte Kennzeichenerfassung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt im Rahmen der
Tage der offenen Tür am
Dienstag, 20. November 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften.
Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von
Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum
Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.
Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).
Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit
Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen
Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil
erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte,
vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort
eingesetzt. Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem
fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge
auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die
erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand
abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden
die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche
nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet
sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit
denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen
Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu
unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten
Informationen nicht hinreichend klar geregelt. Das Grundrecht werde
auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen
Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst
werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer
massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt
würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die
Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine
Telefon- oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am
20. November 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 15.
November 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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