Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2008 vom 25. September 2008
Mündliche Verhandlung in Sachen „Wahlcomputer“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, den 28. Oktober 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen den
Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten („Wahlcomputern“) der
Bauarten Nedap ESD 1 und ESD 2 bei der Bundestagswahl 2005 (16.
Deutscher Bundestag) in verschiedenen Wahlbezirken der Bundesländer
Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-
Anhalt wenden.
Die bei der Wahl eingesetzten Wahlgeräte bestehen aus einem Tastenfeld,
über das eine Abbildung des Stimmzettels gelegt ist, und einem kleinen
LCD-Bildschirm, der dem Wählenden eine Überprüfung seiner Eingaben
ermöglicht. Auf einer fest integrierten Elektronikeinheit ist das
Programm gespeichert, das den generellen Ablauf des elektronischen
Wahlvorgangs steuert. Die von den Wählenden abgegebenen Stimmen werden
in einem Speichermodul, das über einen elektronischen Speicher verfügt,
abgelegt und am Ende des Wahltages elektronisch ausgewertet.
Anschließend werden die auf diese Weise ermittelten Zahlen für die Erst-
und Zweistimmen vom Wahlvorstand abgelesen und in die Wahlniederschrift
eingetragen; die Zahlen können auch durch einen an der Rückseite des
Wahlgerätes angeschlossenen Drucker ausgedruckt werden.
Die Grundlage für den Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte bei Wahlen
zum Deutschen Bundestag bilden § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) und die auf
seiner Grundlage erlassene Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV).
Rechnergesteuerte Wahlgeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn ihre
Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. Auf Antrag des
Herstellers der Wahlgeräte kann das Bundesministerium des Inneren für
Wahlgeräte einer bestimmten Bauart eine Bauartzulassung erteilen, wenn
das Wahlgerät nach einer Prüfung des Mustergerätes durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) den in Anhang 1 zu § 2
BWahlGV enthaltenen „Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten“
entspricht. Der Hersteller der Wahlgeräte muss jedem in den Verkehr
gebrachten Gerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit der amtlich
zugelassenen Bauart beifügen (Baugleichheitserklärung). Die Verwendung
der Wahlgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das
Bundesministerium des Innern.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Einsatz der
rechnergesteuerten Wahlgeräte gegen den aus dem Demokratieprinzip
folgenden Öffentlichkeitsgrundsatz verstoße, da weder die Wählenden noch
die Wahlvorstände kontrollieren könnten, ob alle von den Wählern
abgegebenen Stimmen –und nur diese– unverändert im Stimmenspeicher
abgelegt und inhaltlich unverändert bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer rügen
ferner, dass weder der Quellcode der Wahlgerätesoftware noch die
Prüfberichte und Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt veröffentlicht worden seien und die Prüfung der Baumuster
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Zulassung der
Bauart durch das Bundesministerium des Innern nicht unter Beteiligung
der Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei es mit dem
Demokratieprinzip nicht vereinbar, dass die Übereinstimmung der in den
Wahllokalen eingesetzten Wahlgeräte mit dem geprüften Baumuster nicht
bei jedem einzelnen Wahlgerät amtlich überprüft werde, so dass sich die
Wahlorgane auf eine wirksame Qualitätssicherung beim Hersteller und das
Fehlen einer nachträglichen Manipulation verlassen müssten. Da die
eingesetzten Wahlgeräte technische und konstruktive Sicherheitsmängel
aufgewiesen hätten, habe der Einsatz der Wahlgeräte auch gegen die
Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG und die in Anhang 1 zu § 2
BWahlGV enthaltenen „Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten“
verstoßen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 28.10.2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 23.10.
2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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