Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 108/2008 vom 19. Dezember 2008
1 BvR 1155/03
Mündliche Verhandlung in Sachen "Ehedoppelname"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, den 17. Februar 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Fragestellung befaßt,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen
Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht
voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem
Doppelnamen besteht.
Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem
Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu.
Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der
der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie
keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB
enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen
oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen
hinzuzufügen.
Der 1939 geborene Beschwerdeführer zu 1) hat seit vielen Jahren eine
Rechtsanwaltskanzlei in München. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin
zu 2), die Töchter aus erster Ehe hat, ist praktizierende Zahnärztin in
München. Die Beschwerdeführer heirateten jeweils in zweiter Ehe im Mai
1997. Dabei bestimmten sie zunächst keinen Ehenamen. Später
entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) als
Ehenamen zu führen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren
Namen als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen. Die entsprechende
Voranfrage der Beschwerdeführer lehnte das Standesamt München ab. Das
erstinstanzlich angerufene Amtsgericht München und das anschließend im
Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste Landgericht München I ebenso
wie das Bayerische Oberste Landesgericht wiesen den Antrag der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie
machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen
Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre
ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre
Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und
darüber hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem
bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die
Beschwerdeführer sind der Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des
Gesetzgebers reichten zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus,
denn der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und
seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des Rechts- und
Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4 Satz 3
BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt
werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im
täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere Namen
dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 17. Februar 2009
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag,
13.02.2009, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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