Bundesverfassungsgericht

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50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 19. März 2009

Beschluss vom 27. Februar 2009
1 BvR 2982/07

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( künstliche Befruchtung) auf einen Zuschuss von 50 %. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen die Kosten solcher Maßnahmen voll zu tragen. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzte die Erstattung der Kosten ab dem 1. Januar 2004 in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Maßnahmen auf 50 %.

Die Beschwerdeführer sind verheiratet und gesetzlich versichert. Bei ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte ( idiopathische) Sterilität. Für eine von den Beschwerdeführern geplante künstliche Befruchtung bewilligte die Krankenkasse im März 2005 eine Kostentragung im Umfang von 50 %. Die Klage der Beschwerdeführer, mit der diese die Verfassungswidrigkeit der auf 50 % begrenzten Kostenübernahme rügten, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in dem Urteil vom 28. Februar 2007 (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/07 vom 28. Februar 2007), bereits geklärt sind. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Der Begriff der Krankheit, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst, kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Gesetz behandelt alle Versicherten rechtlich gleich, selbst wenn der Zuschuss davon abhängig gemacht wird, dass ausreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen. Zwar kann es vorkommen, dass sozial schwache Personen die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht finanzieren können. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt aber größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor allem wenn sie aus den Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert werden. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung besteht keine staatliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Es handelt sich vielmehr um eine in seinem Ermessen stehende Leistung, die nicht medizinisch für eine Therapie notwendig ist, sondern die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betrifft. Dann bleibt es aber im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn er sich zu einer Förderung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine Teilförderung beschränkt.