Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 96/2009 vom 19. August 2009
1 BvL 1/09
1 BvL 3/09
1 BvL 4/09
Mündliche Verhandlung in Sachen „Hartz IV“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 20. Oktober 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und
über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL
3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II,
die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw.
Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV“) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar
2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im
neu geschaffenen Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer einheitlichen
Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt worden.
Gleichzeitig wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und das
Sozialhilferecht im SGB XII als bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung
für solche Personen, die nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind,
neu geregelt.
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die
Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
gerundet 311 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr ein
Betrag von gerundet 207 Euro und für Kinder ab Beginn des 15.
Lebensjahres ein Betrag von gerundet 276 Euro.
Gegenüber den Regelungen nach dem BSHG werden sowohl die Regelleistung
nach dem SGB II als auch der sozialhilferechtliche Regelsatz weitgehend
pauschaliert. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen
gewährt. Zur Deckung einmaliger oder unregelmäßig wiederkehrender
Bedarfe sind die Regelleistung bzw. die Regelsätze gegenüber der
Rechtslage nach dem BSHG erhöht worden, damit Leistungsempfänger
entsprechende Mittel ansparen können.
Die Vorlagen der Gerichte beruhen auf folgenden Ausgangsverfahren:
Im Verfahren 1 BvL 1/09 beziehen ein Elternpaar und ihr 1994 geborenes
Kind seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende in Höhe von insgesamt 825 Euro. Die Bewilligung enthielt
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 150 Euro,
eine Regelleistung für die Eltern in Höhe von jeweils 311 Euro und eine
Regelleistung in Höhe von 53 Euro für das Kind, die sich ausgehend von
der gesetzlichen Regelleistung in Höhe von 207 Euro daraus ergab, dass
das Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich angerechnet wurde.
Nachdem Widerspruch und Klage beim Sozialgericht erfolglos waren, legte
der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Höhe der
gesetzlichen Regelleistung für die Kläger des Ausgangsverfahrens
verfassungsgemäß ist. Der Staat sei verpflichtet, einen am
Existenzminimum orientierten Bedarf zu ermitteln und dessen Deckung zu
gewährleisten. Die vom Gesetzgeber - durch Bezugnahme auf das SGB XII
und die Regelsatzverordnung (RSV) - übernommene Begründung für die in §
28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren
auf 60 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende gemäß § 20 Abs. 2
SGB II, d.h. auf 207,- Euro, festgesetzte Regelleistung sei nicht
tragfähig. Der Gesetzgeber lasse bei der Bemessung der Regelleistung für
Kinder deren Betreuungs- und Erziehungsbedarf unberücksichtigt. Dieser
gehöre aber nach einem Beschluss des BVerfG (BVerfGE 99, 216, 231 ff.)
zum Existenzminimum. Die Gewährung eines zusätzlichen Betrages für
Schulkinder in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr ab August 2009 (§ 24a SGB
II in der Fassung des FamLeistG) behebe die festgestellte Unterdeckung
nicht ansatzweise.
Außerdem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG). Zwischen älteren und Kleinkindern werde trotz unterschiedlichen
Bedarfs kein Unterschied bei der Höhe der Regelleistung gemacht. Zudem
würden gleichaltrige Kinder, deren Eltern Sozialhilfe beziehen, ohne
nachvollziehbare Begründung trotz vergleichbarer Bedürfnisse teilweise
besser gestellt. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen das
Diskriminierungsverbot gegenüber Ehe und Familie (Art. 3 Abs. 1 iVm Art.
6 Abs. 1 GG), weil bei der Bemessung der Regelleistung die Gruppe der
Ein-Personen-Haushalte als Referenzgruppe herangezogen worden sei,
obwohl deren Einkommens- und Verbrauchsdaten erheblich unter dem Niveau
der Familienhaushalte lägen. Das werde auch durch Vorteile gemeinsamen
Wirtschaftens nicht ausgeglichen.
Für die aus zwei 1991 und 1993 geborenen Kindern und ihren Eltern
bestehende Bedarfsgemeinschaft bewilligte die im Ausgangsverfahren 1 BvL
3/09 beklagte ARGE Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und
Heizung für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 842,59 Euro und für
Februar 2005 in Höhe von insgesamt 824,89 Euro. Davon entfielen auf die
Kinder jeweils 102,56 Euro für Januar 2005 und jeweils 100,41 Euro für
Februar 2005. Bei der Berechnung der Leistungen legte die ARGE eine
Regelleistung von jeweils 207 Euro für die Kinder und Kosten der
Unterkunft in Höhe von insgesamt 588,02 Euro zugrunde und
berücksichtigte als leistungsminderndes Einkommen sowohl das für die
Kinder gezahlte Kindergeld als auch Erwerbseinkommen der Eltern. Im
Ergebnis handelte es sich bei den zugunsten der Kinder bewilligten
Leistungen aufgrund der Regelung der § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Satz 2
SGB II a.F. ausschließlich um Leistungen für Unterkunft und Heizung, da
das zu berücksichtigende Einkommen den gesetzlichen Betrag der
Regelleistung überstieg. Widerspruch und Klagen vor dem Sozialgericht
und dem Landessozialgericht gegen diese Festsetzung blieben erfolglos.
Mit ihrer vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision haben die Kinder
als Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur verfassungsrechtliche
Einwände gegen die Höhe der gesetzlichen Regelleistung erhoben, sondern
auch geltend gemacht, die Leistungen seien nach den geltenden
Vorschriften zu niedrig festgesetzt worden, weil insbesondere ein zu
hohes Einkommen der Eltern berücksichtigt worden sei.
Das Bundessozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II mit Art 3 Abs
1 GG iVm Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 GG vereinbar ist, soweit die
gesetzliche Regelung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der Regelleistung für
Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf
ermittelt und definiert wurde.
Anders als bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende habe
der Gesetzgeber die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit bei der
Festsetzung des kinderspezifischen Bedarfs ohne hinreichenden Grund
verlassen. Es fehle an einer eingehenden Begründung auf der Basis einer
realitätsbezogenen Erfassung des speziellen Mindestbedarfs von Kindern.
Unklar bleibe vor allem, wie sich der Betrag von 207 Euro für Kinder bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres zusammensetze, und es sei nicht zu
erkennen, inwiefern der Gesetz- und Verordnungsgeber Bildungsausgaben in
die Regelleistung von Kindern und Jugendlichen einberechnet habe. Durch
die Neuregelungen zum 1. August 2009 (§ 24a SGB II in der Fassung des
FamLeistG) und zum 1. Juli 2009 (§ 74 SGB II in der Fassung des Gesetzes
zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) werde der
aufgezeigte Verfassungsverstoß der Ungleichbehandlung bzw. mangelnden
Folgerichtigkeit bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder und
Jugendliche zu Beginn des Jahres 2005 nicht geheilt, sondern vielmehr
unterstrichen.
Die Verfassungsmäßigkeit der Norm sei auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1
GG fraglich, weil das Sozialgeld für Kinder nach dem SGB II abschließend
und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern
einen davon abweichenden Bedarf geltend machen können.
Schließlich verstoße auch die Festsetzung einer einheitlichen
Regelleistung ohne Altersstufen für alle Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehle
jegliche Begründung dafür, warum von der bisherigen Differenzierung in §
2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung zum BSHG abgewichen worden und für
Kinder ab Vollendung des 7. Lebensjahres eine Kürzung vorgenommen worden
sei, obwohl, wie der Gesetzgeber nunmehr in § 24a SGB II selbst
anerkenne, Schulkinder einen höheren Bedarf aufwiesen als Kinder im
Vorschulalter.
Im Verfahren 1 BvL 4/09 erhielt die aus den 1998 und 2000 geborenen
Kindern und ihren Eltern bestehende Bedarfsgemeinschaft insgesamt 716,88
Euro monatlich. Davon entfielen jeweils 104,60 Euro monatlich auf die
Kinder. Bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigte die im
Ausgangsverfahren beklagte ARGE das gezahlte Kindergeld und anteilig das
Erwerbseinkommen des Vaters. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene
Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Vorlagefrage
und die Begründung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses im Verfahren
1 BvL 4/09 ist mit der Vorlagefrage und der Begründung des Aussetzungs-
und Vorlagebeschlusses im Verfahren 1 BvL 3/09 weitgehend identisch.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 20. Oktober 2009
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis Donnerstag, den 15.
Oktober 2009, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung
die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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