Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 124/2009 vom 27. Oktober 2009
1 BvR 256/08
1 BvR 263/08
1 BvR 586/08
Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
15. Dezember 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.
Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die
Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in
deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste
jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste
ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern
sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des
angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die
anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern
an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1
TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des
Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen
Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden.
Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die
betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf
ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung
gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist
auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Der von den Beschwerdeführern zunächst gestellte Antrag, §§ 113a, 113b
TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Mit
Beschluss vom 11. März 2008 (verlängert durch Beschluss vom 1. September
2008) erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag
der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung, nach der die
Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b
Satz 1 Nr. 1 TKG bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung
vorgesehenen Maßgaben erfolgen darf (Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom
19. März 2008). Ein Anlass zur Erstreckung der einstweiligen Anordnung
auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses
dieser Entscheidung nicht, weil weder im Bereich der Gefahrenabwehr noch
des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste Rechtsgrundlagen für
einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Vorratsdaten vorhanden
waren.
Mittlerweile verweisen zahlreiche Landesgesetze auf § 113a TKG und
gestatten den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu
speichernden Daten auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der
Aufgaben des Verfassungsschutzes. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008
erneuerte und erweiterte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
(Pressemitteilung Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) auf entsprechende
Anträge der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung dahingehend,
dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die
Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den
Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen
an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem
das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller
Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere
machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten
Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Einige
Beschwerdeführer (Rechtsanwälte/Ärzte/Journalisten/Steuerberater) fühlen
sich darüber hinaus durch die Vorratsdatenspeicherung in ihrer
Berufsfreiheit verletzt, weil sie die Vertraulichkeit der Kontakte zum
Mandanten beeinträchtige. Eine Beschwerdeführerin, die einen
Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung
verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.
Die Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu
einem Berufsverbot. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht an einer
verfassungsrechtlichen Prüfung in vollem Umfang gehindert sehe, weil es
sich bei den beanstandeten Regelungen um die Umsetzung von EG-Recht
handele, regen die Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an, weil sie
die umzusetzende Richtlinie für gemeinschaftsrechtswidrig halten.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung des Ersten Senats am
15. Dezember 2009, 10.00 Uhr
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum 10. Dezember 2009,
12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen
werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der
Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können
nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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