Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2010 vom 17. September 2010
2 BvR 2015/09
Mündliche Verhandlung in Sachen „Dublin II Verordnung“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
28. Oktober 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde, die den einstweiligen Rechtsschutz
gegen die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland auf der Grundlage
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der
sog. Dublin II Verordnung, betrifft.
Angesichts erheblich steigender Asylbewerberzahlen in den 1980er und
1990er Jahren wurde das Asylrecht umgestaltet und ein neuer Art. 16a GG
geschaffen. Nach Absatz 2 des Art. 16a GG kann derjenige kein Asyl
beanspruchen, der aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet
einreist; Überstellungen in einen solchen Staat können unabhängig von
Rechtsbehelfen vollzogen werden. EU-Mitgliedstaaten sind kraft
Verfassungsrechts sichere Drittstaaten. Das Bundesverfassungsgericht hat
die neue Asylvorschrift im Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) als
verfassungemäß eingestuft, aber auch ausgeführt, dass in Ausnahmefällen
der Rechtsschutzausschluss zurückstehen müsse.
Auf Unionsebene wurden ebenfalls asylrechtliche Regelungen geschaffen.
Zu ihnen gehören Vorschriften zur Bestimmung desjenigen Mitgliedstaats,
der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Hierfür
maßgeblich ist nunmehr die Dublin II Verordnung.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und begehrt Asyl.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass der
Beschwerdeführer bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Es
entschied, dass der Asylantrag unzulässig sei, und ordnete die
Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland an. Griechenland sei
nach der Dublin II Verordnung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen lehnte einen gegen die Abschiebung gerichteten
Eilantrag ab. Das Asylverfahrensrecht schließe es aus, Abschiebungen in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nach der Dublin II
Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei, im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszusetzen. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 entwickelten
Ausnahmen von diesem Verbot lägen nicht vor. Gegen diesen Beschluss
richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nach Griechenland
überstellt werden dürfe. Die Praxis der griechischen Behörden im Umgang
mit den Schutzbegehren Asylsuchender sei unzulänglich. Der Zugang zum
Asylverfahren stoße für viele auf praktisch nicht überwindbare
Schwierigkeiten. Die Bearbeitung der Asylanträge sei unzureichend. Auch
sei die Versorgung der Asylbewerber defizitär. All dies erfordere die
Gewährung von Eilrechtsschutz gegenüber der Abschiebung. Der Ausschluss
von Eilrechtschutz gelte im Anwendungsbereich der Dublin II Verordnung
nicht. Er verstoße zudem gegen europa- und menschenrechtliche Vorgaben.
Dies habe das Oberverwaltungsgericht verkannt und deswegen u. a. gegen
das Rechtsschutzgebot nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung
des Zweiten Senats am 28. Oktober 2010
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 21. Oktober
2010, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseem-pore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamera-teams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung
hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und
TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Me-dienvertreter das freie Blickfeld des Senats
nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der
Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der
Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind
ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich
für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen
der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail einge-gangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 GG im europäischen System der
verteilten Asylzuständigkeit
D. Art. 16a Abs. 2 GG und das Konzept der normativen Vergewisserung
über die Sicherheit im Drittstaat
- Verfassungsrechtliche Grundlagen des Konzepts der normativen
Vergewisserung
- Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung
- Anwendbarkeit des Konzepts der normativen Vergewisserung bei
EU-Mitgliedstaaten
- Darlegungsanforderungen für die Annahme eines Ausnahmefalls
E. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin II Verordnung)
- Mögliche Rechtspositionen aus der Verordnung
- Bedeutung für den einstweiligen Rechtsschutz
F. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen
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