Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom 16. Dezember 2010
Sicherungsverwahrung I
2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10
Sicherungsverwahrung II
2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10
Mündliche Verhandlung in Sachen „Sicherungsverwahrung“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
8. Februar 2011, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über die Verfassungsbeschwerden von zwei Sicherungsverwahrten, die sich
gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach
Ablauf der nach früherem Recht für die Sicherungsverwahrung geltenden
Höchstfrist von zehn Jahren wenden. Ebenfalls verhandelt wird über die
Verfassungsbeschwerden zweier weiterer in der Sicherungsverwahrung
Untergebrachter, die sich gegen die nachträgliche Anordnung ihrer
Sicherungsverwahrung bzw. - in einem Fall - auch gegen die einstweilige
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richten.
I. Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früheren
Höchstfrist
Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde
die bis dahin im Strafgesetzbuch (StGB) für die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung bestimmte Höchstfrist von zehn Jahren aufgehoben
und eine Pflicht zur Überprüfung nach zehnjähriger Vollzugsdauer
eingeführt. Gemäß § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Vollstreckungsgericht
nach Ablauf von 10 Jahren die Maßregel für erledigt, wenn nicht die
Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden. Die Neuregelung ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB auf
alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits angeordneten und noch
nicht erledigten Fälle anzuwenden. Der Wegfall der Befristung betrifft
damit auch die Sicherungsverwahrten, bei denen zum Zeitpunkt der
Anlasstat und ihrer Verurteilung noch die Befristung der
Sicherungsverwahrung auf höchstens zehn Jahre galt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer
Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (19359/04), rechtskräftig seit dem
10. Mai 2010, der Individualbeschwerde eines Sicherungsverwahrten
stattgegeben, der ebenfalls aus Anlass seiner vor Inkrafttreten der
Neuregelung begangenen Straftaten seit über zehn Jahren in der
Sicherungsverwahrung untergebracht war. Die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung - so der EGMR - verstoße sowohl gegen das Recht auf
Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als
auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot. Denn die
Verlängerung der Sicherungsverwahrung stelle eine zusätzliche Strafe
dar, die nachträglich aufgrund eines erst nach der Tat in Kraft
getretenen Gesetzes verhängt worden sei.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2365/09 hat sich seit seinem 20.
Lebensjahr nur für jeweils kurze Zeitspannen in Freiheit befunden.
Seinen wiederholten Haftstrafen lagen unter anderem Verurteilungen wegen
Diebstählen zugrunde, zu deren Durchführung er in Wohnungen
alleinstehender Frauen eingedrungen war. Im Jahr 1978 hatte er in
Tateinheit mit einem solchen Diebstahl eine Vergewaltigung begangen.
Zuletzt wurde er im Jahr 1995 wegen Diebstahls in zwei Fällen
verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 740/10 wurde im Jahr 1984 wegen
Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller
Nötigung und Körperverletzung, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit
mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung
verurteilt. Nach voller Verbüßung der sechsjährigen Freiheitsstrafe
wurde er 1989 entlassen. Anfang 1991 wurde er erneut wegen
Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub und sexueller Nötigung,
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen
sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet.
Im Mai bzw. im Oktober 2009 waren die Beschwerdeführer jeweils 10 Jahre
in der Sicherungsverwahrung untergebracht und wären nach der früheren
Regelung zu diesen Zeitpunkten zwingend zu entlassen gewesen. In beiden
Fällen ordneten die Strafvollstreckungskammern jedoch aufgrund der
Neuregelung die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Die
Beschwerdeführer blieben mit ihren Rechtsmitteln erfolglos.
Sie rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen eine
Verletzung des Verbots der rückwirkenden Bestrafung aus Art. 103 Abs. 2
GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgebotes (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie
ihres Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG. In
diesem Zusammenhang berufen sie sich auf die Entscheidung des EGMR vom
17. Dezember 2009. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2009
abgelehnt, den Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2365/09 im Wege einer
einstweiligen Anordnung sofort freizulassen (vgl. die Pressemitteilung
Nr. 142/2009 vom 22. Dezember 2009).
II. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Mit dem am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung ist durch den neu eingefügten § 66b
StGB die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen
gegen Straftäter nachträglich, d. h. nach rechtskräftiger Verurteilung,
noch ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Am 12.
Juli 2008 ist das Gesetz zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht in Kraft
getreten, das durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz
(JGG) eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch gegen
nach Jugendstrafrecht rechtskräftig verurteilte Straftäter ermöglicht.
Gegen die Beschwerdeführer wurde nachträglich die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung aufgrund der Neuregelungen angeordnet, die zum
Zeitpunkt der von ihnen begangenen Anlasstaten noch nicht in Kraft
getreten waren.
Der Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 2333/08 und 2 BvR 1152/10
wurde 1999 wegen eines im Alter von 19 Jahren begangenen Mordes zu einer
Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Kurz vor der vollständigen
Verbüßung dieser Strafe erließ das Landgericht gegen ihn einen
Unterbringungsbefehl und ordnete durch Urteil vom 22. Juni 2009 wegen
hoher Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 JGG
nachträglich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Sowohl
seine gegen die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erhobene
Beschwerde als auch seine Revision gegen das Urteil blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 571/10 ist wegen zahlreicher
schwerer Sexualdelikte, insbesondere wegen Vergewaltigung, sexuellen
Missbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung vorbestraft und befindet
sich seit 1973 - abgesehen von wenigen Monaten in Freiheit - fortlaufend
in Haft oder im Maßregelvollzug. Zuletzt wurde er 1990 wegen versuchter
Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünfzehn Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Letztere wurde 1993 für erledigt
erklärt; die Freiheitsstrafe war am 5. August 2009 vollständig
vollstreckt. Mit Urteil vom 18. August 2009 ordnete das Landgericht
gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Seine Revision blieb
ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführer erheben mit ihren Verfassungsbeschwerden im
Wesentlichen die gleichen verfassungsrechtlichen Rügen wie die
Beschwerdeführer in der unter Ziffer I. dargestellten Konstellation und
machen zudem eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103
Abs. 3 GG geltend. Auch sie berufen sich auf die Entscheidung des EGMR
vom 17. Dezember 2009. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Juni 2010 im
Verfahren 2 BvR 571/10 eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Sicherungsverwahrung im Wege der einstweiligen Anordnung
abgelehnt (vgl. die Pressemitteilung Nr. 49/2010 vom 13. Juli 2010).
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 8. Februar 2011
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 3. Februar
2011, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
I. Verfassungsmäßigkeit von §§ 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 6 StGB, § 7 Abs. 2 JGG
1. Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG
- Verfassungsrechtlicher Strafbegriff
- Berücksichtigung der Wertungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK
2. Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
(Vertrauensschutzgebot)
- Qualifikation als echte/unechte Rückwirkung
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Berücksichtigung der Wertungen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 1 EMRK
- Beachtung und gesetzliche Ausgestaltung des sog.
Abstandsgebots
- Schutzpflichten des Staates (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
- Möglichkeiten und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung
der einschlägigen Regelungen des StGB und des JGG
- Alternative Lösungswege: Handlungsmöglichkeiten nach dem
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) und den
Landesunterbringungsgesetzen; Führungsaufsicht;
Bewährungshilfe; ambulante Maßnahmen
3. Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 3 GG (Doppelbestrafungsverbot)
II. Folgenabschätzung
III. Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen
D. Schlussworte
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