Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 21. Juli 2011
2 BvL 4/10
Mündliche Verhandlung in Sachen „W-Besoldung der Professoren“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
11. Oktober 2011, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Dienstsitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen zu der Frage, ob die
sogenannte W-Besoldung der Professoren, hier bezogen auf einen
Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen,
verfassungsgemäß ist.
Rechtlicher Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG) vom 16. Februar
2002 ordnete der Bundesgesetzgeber die Besoldung von Professoren an
deutschen Hochschulen neu. Die im Unterschied zum früheren
Besoldungssystem dienstaltersunabhängig ausgestaltete W-Besoldung beruht
auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen
Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. § 32 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) samt Anlagen regelt die Grundgehälter
der aus den Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 bestehenden neuen
Besoldungsordnung W. Neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt
werden nach § 33 BBesG variable Leistungsbezüge vergeben, und zwar aus
Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen
in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen
der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Hinsichtlich
der Ausgestaltung der Leistungsbezüge werden Bund und Ländern jeweils
für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume eröffnet.
Das neue System gilt seit dem 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten
Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte
Professoren, die zwischen dem alten und dem neuen System wählen können.
Seit dem 1. September 2006 sind infolge der sogenannten
Föderalismusreform I die Länder für die Besoldung ihrer Beamten und
damit auch ihrer Professoren zuständig.
Die Vorlage des Gerichts beruht auf folgendem Ausgangsverfahren:
Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde im Jahr
2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe W 2 der Besoldungsordnung W eingewiesen. Nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er beim Verwaltungsgericht Klage
gegen das Land Hessen, mit der er zuletzt im Hauptantrag die
Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W
2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene
Besoldung nicht genügt.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die
Besoldungsordnung W verfassungskonform ist. Das Vorlagegericht ist der
Auffassung, dass die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach
der Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Alimentationsprinzip verstößt. Das Grundgehalt stelle keine dem Amt des
Professors angemessene Alimentation dar. Für die Beurteilung der
Amtsangemessenheit komme es nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht
auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge an. Das dem W
2-Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber
geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der
Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Dies
ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Professorenbesoldung,
der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie dem Einkommen vergleichbarer
Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Besoldung eines W
2-Professors schmelze am Ende seines Arbeitslebens auf das Niveau eines
nach Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten zurück.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Umzugs des
Bundesverfassungsgerichts können Anmeldungen erst ab Dienstag, dem 26.
Juli 2011 entgegengenommen werden!!!
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 11. Oktober
2011
Akkreditierung
Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Umzugs des
Bundesverfassungsgerichts können Akkreditierungsanträge erst ab Montag,
dem 25. Juli 2011 entgegengenommen werden!!!
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 6. Oktober,
12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax
Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per
E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 32 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
der Presseraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung
hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und
TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
--> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressekabinen sowie im Foyer möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit der Richtervorlage
C. Begründetheit der Richtervorlage
I. Prüfungsmaßstab: Verfassungsrechtliche Vorgaben des
Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG
1. Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Alimentation
- Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Grenzen seiner
Gestaltungsfreiheit; Kontrolldichte des
Bundesverfassungsgerichts
- Anforderungen an besoldungsrechtliche Systemwechsel,
regelmäßige Besoldungsanpassungen etc.
- Vorgaben für die (Mindest-)Besoldungshöhe: Kerngehalt als
Untergrenze, insbesondere Wertigkeit des Amtes,
Qualifikation, Verantwortung; Präzisierungsansätze und
alternative Ansätze
- Prozedurale Anforderungen: Gesetzgeberische Pflichten bei
der Festlegung der Besoldungshöhe; Regelungszuständigkeiten;
Bestimmungsfaktoren; Vergleichsgruppen
2. Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation
- Verfassungsrechtliche Anforderungen an leistungsorientierte
Besoldung
- Bezugsgröße: Maßgeblichkeit nur der Grundgehälter oder auch
der Leistungsbezüge für die Amtsangemessenheit
- Wissenschaftsadäquanz der Leistungsparameter
II. Subsumtionsgesichtspunkte
- W-Besoldung im Vergleich zu anderen Besoldungsordnungen
- Ausgestaltung und Deckelung der Leistungsbezüge
D. Rechtsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
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