Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 12/2012 vom 22. Februar 2012
Beschluss vom 31. Januar 2012
2 BvC 3/11
Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen
Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde
zurückgewiesen, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag im Jahre 2009 richtet. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft
die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise.
Die Grundsätze hierfür sind in § 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG)
geregelt. Danach erfolgt die Einteilung der insgesamt 299 Wahlkreise auf
der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung. Die Zahl der Wahlkreise in
den Ländern muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich
entsprechen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises orientiert sich an
der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise und soll von
dieser nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; bei einer
Abweichung von mehr als 25 % ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Bei der
Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben zwar Ausländer
unberücksichtigt, die nicht wahlberechtigten Deutschen, darunter
Minderjährige, gehen dagegen in die Bevölkerungszahl ein.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) werde dadurch verletzt,
dass bei der Einteilung der Wahlkreise auf die deutsche Wohnbevölkerung
und nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt werde. Damit
seien annähernd gleiche Erfolgschancen der Erststimmen nicht
gewährleistet, da der Anteil der Wahlberechtigten in den einzelnen
Wahlkreisen unterschiedlich hoch sei.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass
die Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2009 den Anforderungen
des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit genügt. Der Gesetzgeber hat
jedoch künftig bei der Einteilung der Wahlkreise den Anteil der
Minderjährigen an der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) besagt,
dass die Stimme jedes Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die
gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Für die hier in den Blick
zu nehmende Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen nach dem
Mehrheitswahlsystem fordert die Wahlrechtsgleichheit, dass alle Wähler
auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise an der Wahl
teilnehmen können. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die
Wahlkreiseinteilung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
korrigieren. Dies gilt sowohl für den konkreten Zuschnitt der Wahlkreise
als auch für die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ihrer
Einteilung.
Die Wahlrechtsgleichheit unterliegt allerdings keinem absoluten
Differenzierungsverbot. Dem Gesetzgeber steht bei der Einteilung des
Wahlgebiets in Wahlkreise vielmehr ein gewisser Gestaltungs- und
Beurteilungsspielraum zu. Schwankungen bei der Wahlkreisgröße sind dabei
innerhalb des von Art. 38 Abs. 1 GG abgesteckten Rahmens insbesondere im
Hinblick auf die angestrebte Verankerung der Abgeordneten in ihren
Wahlkreisen sowie auf den steten Wandel der Bevölkerungszahlen
hinnehmbar.
Die Wahlrechtsgleichheit gebietet grundsätzlich eine Einteilung der
Wahlkreise auf der Grundlage der Zahl nur der Wahlberechtigten. Denn der
Gleichheitsgrundsatz des Art. 38 Abs. 1 GG knüpft an die Trägerschaft
des Wahlrechts an und beansprucht daher Geltung im Verhältnis der
Wahlberechtigten untereinander. Die Wahlrechtsgleichheit wird allerdings
auch bei Heranziehung der deutschen Wohnbevölkerung als
Bemessungsgrundlage nicht beeinträchtigt, solange sich der Anteil der
Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nur unerheblich
unterscheidet: Bei einer annähernd gleichen Verteilung der
Minderjährigen auf die Wahlkreise ist in allen Wahlkreisen eine
hinreichend vergleichbare Stimmenzahl erforderlich, um ein Mandat zu
erringen. Erst wenn sich nicht nur unerhebliche Abweichungen zwischen
der Bevölkerung und der Zahl der Wahlberechtigten ergeben, kann eine
Änderung der Wahlkreiseinteilung geboten sein.
2. Der Wahlgesetzgeber hat eine Wahlkreiseinteilung auf der Grundlage
der deutschen Wohnbevölkerung bislang im Hinblick darauf für zulässig
erachtet, dass sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen
Bevölkerung regional nicht in zu berücksichtigender Weise unterscheidet.
Ausweislich des herangezogenen statistischen Materials hat sich der
Anteil Minderjähriger an der deutschen Bevölkerung jedoch nicht als so
gleichmäßig erwiesen, dass Unterschiede in der regionalen Verteilung
ohne weiteres zu vernachlässigen sind.
Dieser Befund ist zwar geeignet, die Annahme des Gesetzgebers einer
annähernd gleichmäßigen Verteilung der Minderjährigen über das
Wahlgebiet in Frage zu stellen, begründet jedoch auch unabhängig von der
Frage einer Rechtfertigung durch das Repräsentationsprinzip nach Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag noch keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Der Gesetzgeber
hat sich bei der Wahlkreiseinteilung an die in § 3 Abs. 1 BWG selbst
gesetzten Vorgaben gehalten und damit die mit diesen Vorgaben zur
Wahrung der Wahlrechtsgleichheit verfolgten Ziele einer transparenten
und folgerichtigen Gesetzgebung beachtet. Seine Annahme einer im
Wesentlichen gleichmäßigen Verteilung der minderjährigen Deutschen im
Wahlgebiet ist für die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder nach wie
vor berechtigt. Dass diese Annahme nicht ohne weiteres für den Zuschnitt
der einzelnen Wahlkreise gilt, begründet zumindest für die Wahl des 17.
Deutschen Bundestags noch keinen Wahlfehler. Die Annahme einer annähernd
gleichen regionalen Verteilung der minderjährigen Deutschen war bis
dahin nicht in Frage gestellt worden. Auch fällt eine Beeinträchtigung
der Wahlrechtsgleichheit durch die Anknüpfung an die Wohnbevölkerung
allenfalls marginal aus. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag waren
von erheblichen Abweichungen lediglich 15 der insgesamt 299 Wahlkreise
und damit vergleichsweise wenige Fälle betroffen.
3. Allerdings wird der Gesetzgeber bei der Wahlkreiseinteilung künftig
den Anteil Minderjähriger an der Bevölkerung sowohl bezogen auf die
Länder als auch im Vergleich zwischen den einzelnen Wahlkreisen in den
Blick zu nehmen haben.
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