Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 15/2012 vom 29. Februar 2012
Beschluss vom 8. Februar
1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe
- ausreichende Möglichkeit zur Selbsthilfe bei Bewilligung
von Beratungshilfe in Parallelfällen
Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren sind
jeweils Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Sie
beantragten Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, um Ansprüche
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen. Das
Amtsgericht bewilligte die Beratungshilfe nicht für jedes einzelne
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern erachtete es als ausreichend,
wenn die Eltern - wie im Verfahren 1 BvR 1120/11 - bzw. der der im
Haushalt lebende Partner - wie im Verfahren 1 BvR 1121/11 -
Beratungshilfe erhalten. Minderjährigen Kindern könne als Mitgliedern
einer Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe nicht bewilligt werden, da sie
weder einer rechtlichen Beratung bedürften noch eine solche in Anspruch
nähmen. Soweit die Bedarfsgemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder
vertreten werde, sei nur diesem Beratungshilfe zu gewähren, da es allein
berechtigt sei, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes zu beantragen,
die dann grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft
erfolge.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Beschwerdeführer sind durch die Ablehnung von
Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt, das eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des
Rechtsschutzes garantiert.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Im Rahmen des grundrechtlich garantierten Rechtsschutzes sind
Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer
Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die entstehenden
Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Die Versagung von
Beratungshilfe ist kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot
der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn auch Bemittelte vernünftigerweise
nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten.
Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann allerdings nicht stets und
pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für ein parallel
gelagertes Verfahren bewilligt worden. Auch minderjährigen Mitgliedern
einer Bedarfsgemeinschaft kann nicht generell mit dem Hinweis auf die
gesetzliche Vertretung durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Beratungshilfe versagt werden.
Ist jedoch die Parallelität der Fallgestaltung offensichtlich und die in
einem Fall erhaltene Beratung ohne Schwierigkeiten übertragbar, gebietet
es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, Beratungshilfe
in parallel gelagerten Fällen zu bewilligen. Aus der rechtlichen
Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft lassen sich bei
mehreren gleich gelagerten Fällen diejenigen Rechtskenntnisse ziehen,
die eine sonst eventuell rechtlich anspruchsvolle Materie auch ohne
juristische Vorbildung handhabbar machen können.
In den vorliegenden Verfahren waren die Amtsgerichte von Verfassungs
wegen nicht gehalten, neben den Eltern bzw. dem Partner auch den zur
Bedarfsgemeinschaft gehörenden Beschwerdeführerinnen und dem
Beschwerdeführer Beratungshilfe zu bewilligen. Der Vortrag der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften in den Verwaltungsverfahren hatte
jeweils dieselbe Zielrichtung, so dass die Beschwerdeführerinnen und der
Beschwerdeführer die Beratung, die die Eltern bzw. der Partner erhalten
haben, auf ihre eigene Situation übertragen konnten.
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