Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 19/2012 vom 20. März 2012
Beschluss vom 5. März
2 BvR 1464/11
Zur Prüfung des Zustandeskommens eines "Deals" im Strafverfahren
durch das Rechtsmittelgericht
Die auch als „Deals“ bezeichnete Verständigung der Verfahrensbeteiligten
im Strafverfahren über die Rechtsfolgen einer Verurteilung ist seit dem
4. August 2009 gesetzlich in dem neu eingeführten § 257c StPO geregelt.
Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist nicht die
Verfassungsmäßigkeit von Urteilsabsprachen im Strafprozess und ihrer
gesetzlichen Regelung, sondern der Umfang der Sachaufklärungspflicht der
Rechtsmittelgerichte bei der Prüfung, ob eine Verfahrensabsprache
zustande gekommen und deshalb ein erklärter Rechtsmittelverzicht
unwirksam ist. Gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO können die
Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf Rechtsmittel gegen die
Verurteilung verzichten, wenn ihr eine Verständigung vorausgegangen ist.
Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass
im Protokoll über die Hauptverhandlung der wesentliche Ablauf und Inhalt
einer Verständigung wiedergegeben und ebenfalls vermerkt sein muss, wenn
keine Absprache erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer wurde auf der Grundlage seines Geständnisses vom
Amtsgericht wegen diverser Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und
der Aufhebung des Haftbefehls verzichteten die Staatsanwaltschaft und
der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer legte später
Berufung gegen das Urteil ein und machte die Unwirksamkeit seines
Rechtsmittelverzichts geltend, weil die Verurteilung auf einer Absprache
zwischen den Verfahrensbeteiligten beruhe. Weder
Hauptverhandlungsprotokoll noch Urteil enthalten einen Hinweis auf das
Zustandekommen einer Absprache oder die Angabe, dass eine Verständigung
nicht erfolgt sei. Im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass die
Hauptverhandlung vor der Einlassung des Beschwerdeführers für ein
„Rechtsgespräch“ unterbrochen wurde, dessen Inhalt und Verlauf von den
Verfahrensbeteiligten jedoch unterschiedlich geschildert wird. Während
nach der schriftlichen Erklärung der Verteidigerin des Beschwerdeführers
im Ergebnis eine Verständigung auf ein Strafmaß von zwei Jahren und zehn
Monaten bei gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls getroffen worden
sei, erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der von
ihr eingeholten dienstlichen Stellungnahme, es habe kein regelrechtes
Gespräch über ein bestimmtes Strafmaß gegeben; ihr sei es vor allem um
die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegangen, während der
Beschwerdeführer in erster Linie eine Aufhebung des Haftbefehls habe
erreichen wollen. Dem Vorsitzenden des Schöffengerichts war nach seiner
dienstlichen Erklärung der Vorgang nicht mehr genau erinnerlich.
Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers als
unzulässig, weil es das Zustandekommen einer Absprache für nicht
erwiesen und deshalb den Rechtsmittelverzicht für wirksam hielt. Die
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht
ohne Erfolg. Die Annahme der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sei
nicht zu beanstanden. Da das Verhandlungsprotokoll die von § 273 Abs. 1a
StPO geforderten Angaben nicht enthalte, sei seine Beweiskraft
entfallen. Im Freibeweisverfahren habe der Beschwerdeführer aufgrund der
sich widersprechenden Erklärungen der Verteidigerin und der Vertreterin
der Staatsanwaltschaft den Nachweis einer Verständigung nicht zur
Überzeugung des Senats führen können.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts aufgehoben, weil er den Beschwerdeführer in seinem
Prozessgrundrecht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.
V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts weicht in einer verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbaren Weise von den Anforderungen an die richterliche
Sachaufklärung ab. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte es
schon im Hinblick auf die augenfällige Ungereimtheit in der dienstlichen
Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bedurft, die
einerseits primär das Ziel einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
verfolgt haben will, andererseits aber in der Hauptverhandlung selbst
die Aufhebung des Haftbefehls beantragte. Ferner hätte das
Oberlandesgericht Stellungnahmen der Schöffen und der Urkundsbeamtin
einholen müssen, da nach der widerspruchsfreien Erklärung der
Verteidigerin die Gespräche im Sitzungssaal fortgesetzt worden sein
sollen.
Darüber hinaus hätten verbleibende Zweifel nicht zulasten des
Beschwerdeführers gewertet werden dürfen. Zwar ist es grundsätzlich
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der auch im
Freibeweisverfahren gebotenen Sachaufklärung nicht zu beseitigende
Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen grundsätzlich zulasten des
Angeklagten gehen. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die
Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf einem Verstoß gegen eine
gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht beruht.
|