Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2012 vom 04. April 2012
Beschluss vom 23. März
1 BvR 3023/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Aufarbeitung
und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in
Westdeutschland
Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche
Bundestag im Dezember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der
Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. In seinem
Abschlussbericht führt der Runde Tisch aus, es sei in westdeutschen
Heimen „zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen [...], die auch nach
damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch
nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren.“ Im Rahmen des
Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen
Auseinandersetzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts
pauschalierte Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu
schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch. Am 7. Juli 2011
beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen
zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu
gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen.
Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen
Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds
„Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis
1975“, der ausschließlich für die Heimerziehung in Westdeutschland
zuständig ist und der zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer, der 1952 geboren und bereits als Säugling von
seiner Mutter getrennt wurde, lebte bis 1966 in verschiedenen
westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 7. Juli 2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds
Heimerziehung. Er sei während seiner Heimunterbringung zahlreichen
Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die
öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der
Grundrechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern
während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle
Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist in weiten Teilen unzulässig. Sie ist
insbesondere unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des
Deutschen Bundestages richtet, keine zusätzlichen
Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen.
Insoweit wahrt sie den Grundsatz der Subsidiarität des
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht.
Das einfache Recht enthält bereits Entschädigungs- und insbesondere
Staatshaftungsansprüche, die auch die vom Beschwerdeführer genannten
Rechtsverletzungen erfassen, so dass möglicherweise bereits die
Geltendmachung dieser bestehenden Ansprüche zu einer Entschädigung für
die erlittenen Rechtsverletzungen geführt hätte. Erst auf der Grundlage
der fachgerichtlich gesicherten Rechts- und Beweislage hätte das
Bundesverfassungsgericht die weitreichende Frage der
verfassungsrechtlichen Notwendigkeit weiteren gesetzgeberischen
Tätigwerdens sinnvoll überprüfen können.
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass er erfolglos versucht
habe, seine bereits bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche gerichtlich
durchzusetzen, noch ist ersichtlich, dass die Beschreitung des
Rechtsweges hier von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Zwar mag die
Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene im
Rahmen von Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer
nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermöglicht es aber
grundsätzlich, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine
grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. So hätten
die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die
Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die Kinder und
Jugendlichen verantwortlichen Personen und Institutionen, liegen kann
und dass sich die Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer
Heimunterbringung und ihrer Minderjährigkeit in einer Situation
besonderer Schutzlosigkeit und Ausgeliefertheit befanden, in der
unmittelbarer Rechtsschutz nicht erreichbar war.
Im Übrigen sind die Regelungen zur Ausgestaltung des Fonds Heimerziehung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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