Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 26/2012 vom 2. Mai 2012
Beschluss vom 18. April
2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10
Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl:
Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei
Organstreitverfahren entschieden, dass Bundesverfassungsrichter Müller
von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des
Bundespräsidenten an und sieht sich vor allem durch Beschlüsse der
Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen
Rechten verletzt. Er hat Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der
Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse
mitgetragen habe.
Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein
Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines
Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts
oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies
ist bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er war vor seiner
Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der
Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es
sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das
Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).
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