Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 7. Mai 2012
Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht / Überhangmandate"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
5. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über eine abstrakte Normenkontrolle, eine Verfassungsbeschwerde und
einen Antrag im Organstreitverfahren, die sich gegen das Neunzehnte
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 25. November 2011
richten.
Mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266; vgl. Pressemitteilung Nr.
68/2008 vom 3. Juli 2008) hat das Bundesverfassungsgericht ein
Wahlsystem, das es in typischen Konstellationen zulässt, dass ein
Zuwachs an Wählerstimmen zu einem Mandatsverlust oder ein Verlust an
Wählerstimmen zu einem Mandatsgewinn führt (so genannter Effekt des
negativen Stimmgewichts), als mit den Grundsätzen der Gleichheit und der
Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar erachtet. Es hat deshalb den
bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG für
verfassungswidrig erklärt, soweit durch die darin angeordnete
Verrechnung von Wahlkreis- und Listenmandaten der Effekt des negativen
Stimmgewichts bewirkt werden konnte. Zugleich hat es dem Gesetzgeber
aufgegeben, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungskonforme
Regelung zu treffen.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den verfassungswidrigen
Zustand dadurch zu beheben, dass bei zukünftigen Wahlen auf bundesweite
Listenverbindungen der Parteien verzichtet und die Ermittlung der den
Landeslisten jeweils zustehenden Abgeordnetenzahl separat in den
einzelnen Bundesländern vorgenommen werden soll. Das am 3. Dezember 2011
in Kraft getretene Änderungsgesetz setzt diese Regelungsziele um, indem
der bisherige § 7 BWG ersatzlos aufgehoben und § 6 Abs. 1 BWG
entsprechend modifiziert wird. Jedem Land wird danach ein an der
Wählerzahl orientiertes Sitzkontingent zugewiesen, um das nur noch die
Landeslisten der in dem Land angetretenen Parteien konkurrieren.
Ergänzend werden nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 2a BWG für in
mehreren Ländern angetretene Parteien Zusatzmandate vergeben, deren Zahl
der Summe aus einer bundesweiten Addition von Abrundungsverlusten der
einzelnen Landeslisten („Reststimmen“) entspricht.
Gegen diese Änderungen richten sich der Normenkontrollantrag von 214
Abgeordneten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die von 3063
Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Verfassungsbeschwerde sowie der
Antrag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Organstreitverfahren. Im
Wesentlichen wird gerügt, dass die vorgenommene Neuregelung der
Sitzverteilung im Deutschen Bundestag mit den Grundsätzen der
Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien und der
Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar sei. Die Antragsteller wenden sich
gegen die Entscheidung, die Größe der auf die Länder entfallenden
Sitzkontingente nach der Wählerzahl zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1
BWG), sowie gegen die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG.
Darüber hinaus sehen sie die Wahlrechtsgleichheit dadurch verletzt, dass
das Verfahren der Sitzzuteilung weiterhin den Anfall ausgleichsloser
Überhangmandate in einem bedeutenden Ausmaß ermögliche, ohne dass sich
hierfür eine Rechtfertigung finden lasse. Schließlich sind sie der
Auffassung, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auch unter
Geltung des geänderten Bundeswahlrechts in verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbarer Weise auftreten könne.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 31. Mai 2012,
12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax
Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per
E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Prüfungsmaßstab
I. Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit
der Parteien (Art. 38 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG)
II. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG)
III. Verfassungsgerichtliche Kontrolldichte
D. Subsumtion
I. Länderbezogene Sitzkontingentierung nach der Wählerzahl
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG)
1. Normbestimmtheit
2. Repräsentationsprinzip
3. Erfolgswertgleichheit
4. „Natürliches Quorum“
II. Vergabe von Zusatzmandaten nach „Reststimmen“ (§ 6 Abs. 2a BWG)
1. Normbestimmtheit
2. Verknüpfung von Divisor- und Quotenverfahren
3. Erfolgswertgleichheit
- Ausblendung von Rundungsgewinnen
- Kompensation „natürlicher Quoren“
III. „Überhangmandate“ (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BWG)
1. Systementscheidung des Gesetzgebers
2. Erfolgswertgleichheit
- Beeinträchtigung (gesteigerter Stimmerfolg)
- Relevanz (Kompensation nach § 6 Abs. 2a BWG;
tatsächliche Auswirkungen)
- Rechtfertigung (Besonderheiten der personalisierten
Verhältniswahl; föderale Belange; Mehrheitssicherung;
Vereinfachung des Wahlverfahrens)
3. Tatsächliche Entwicklung (vgl. BVerfGE 95, 335 <365 ff.>)
IV. Effekt des negativen Stimmgewichts
1. Relevante Wirkungszusammenhänge, insbesondere
„Zahl der Wähler“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG) als zu
berücksichtigende Einflussgröße
2. Negative Stimmgewichte bei den einzelnen Schritten der
Sitzzuteilung
V. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl
VI. Grundsatz der Normklarheit
E. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen
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