Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 32/2012 vom 22. Mai 2012
Beschluss vom 4. Mai 2012
1 BvR 367/12
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei
Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben - Begründung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Beschluss vom 4.
Mai 2012 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch
die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei
Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt.
Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 4.
Mai 2012, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen
werden kann. Das die Neufassung enthaltende Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen ist am 9. Mai 2012 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Der Senat hat nunmehr der Entscheidung eine Begründung beigefügt. Danach
beruht die einstweilige Anordnung, die mit 7:1 Stimmen ergangen ist, im
Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Zwar kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz grundsätzlich
nicht vor dessen Verkündung erhoben werden; dies gilt prinzipiell auch
für den gegen ein Gesetz gerichteten Eilantrag. Ausnahmsweise kann das
Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung jedoch bereits vor
der Verkündung des angegriffenen Gesetzes erlassen, wenn das
Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen Bundestag und
Bundesrat vollständig abgeschlossen ist, die Prüfungskompetenz des
Bundespräsidenten vor der Ausfertigung respektiert wird und das
Inkrafttreten der beanstandeten Vorschriften so zeitnah nach der
Verkündung des Gesetzes zu erwarten ist, dass effektiver einstweiliger
Grundrechtsschutz bei realistischer Einschätzung nicht erlangt werden
kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die beanstandete
gesetzliche Regelung ist durch Beschluss des Bundestags und Zustimmung
des Bundesrats zustande gekommen. Da § 66b Abs. 1 TKG in seiner
geänderten Fassung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft
treten soll, könnte mit einem erst nach der Verkündung gestellten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiver Grundrechtsschutz
nicht sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin müsste gravierende
Nachteile jedenfalls für eine Übergangszeit in Kauf nehmen, weil sie
ohne die gebotene Preisansage ihren Vergütungsanspruch verlöre und zudem
Gefahr liefe, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden.
II. Der Antrag hat überwiegend Erfolg.
1. Eine einstweilige Anordnung kann dann nicht ergehen, wenn das
Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet ist. Hiervon ist in Bezug
auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.
Vielmehr spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der
in die Berufsausübungsfreiheit eingreifenden Preisansagepflicht zur
Wahrung des Grundrechts der Verpflichteten aus Art. 12 Abs. 1 GG auf
einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen müssen. Die Notwendigkeit einer
Übergangsregelung, insbesondere eines späteren Inkrafttretens des neuen
Rechts, kommt in Fällen in Betracht, in denen die Beachtung neuer
Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive
Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger
deshalb seine Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der
Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren
Bedingungen fortführen könnte. So verhält es sich hier. Die
Beschwerdeführerin hat plausibel dargelegt, dass nicht nur sie, sondern
auch andere Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen die neuen
Preisansagepflichten erst in mehreren Monaten vollständig realisieren
können. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine
Übergangsfrist deshalb für entbehrlich halten durfte, weil die
Einführung der Preisansage aus Verbraucherschutzgründen so dringlich
war, dass das Interesse der Call-by-Call-Anbieter an einer
Übergangsfrist in jedem Fall dahinter zurücktreten musste. Der
Gesetzgeber durfte auch nicht deshalb auf eine Übergangsfrist
verzichten, weil den Call-by-Call-Anbietern ohnedies ein genügend langer
Umstellungszeitraum bis zur voraussichtlichen Verkündung des Gesetzes
zur Verfügung stehen würde. Zumindest vor dem Zustandekommen des
Gesetzes dürfen vom Grundrechtsträger im Regelfall keine schwer
rückgängig zu machende Umstrukturierungen oder gar umfangreiche
Investitionen im Hinblick auf eine anstehende Neuregelung erwartet
werden.
2. Die somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene
Folgenabwägung führt dazu, das Inkrafttreten der Preisansagepflicht bei
Call-by-Call-Gesprächen bis zum 31. Juli 2012 auszusetzen. Ein Gesetz
darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann vorläufig am
Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem
Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit
verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich
überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als
verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die der
Beschwerdeführerin - und voraussichtlich einer Reihe weiterer Anbieter
von Call-by-Call-Gesprächen - drohenden Nachteile bei sofortigem
Inkrafttreten der Preisansagepflicht überwiegen die Risiken, die für die
Verbraucher aus einem begrenzten Verschieben des Inkrafttretens
resultieren. Die Beschwerdeführerin wäre bei einem sofortigen
Inkrafttreten der Preisansagepflicht vorübergehend zu Umstellungen in
ihrem Geschäftsmodell gezwungen, deren wirtschaftliche Auswirkungen
voraussichtlich erheblich, im Einzelnen jedenfalls schwer abschätzbar
sind. Zwar ist der Beschwerdeführerin mittlerweile die Realisierung der
Preisvoransage gelungen. Von erheblichem Gewicht sind jedoch die
Nachteile, die daraus resultieren, dass sie die gebotene
Preiszwischenansage frühestens Ende Juli 2012 funktionsfähig installiert
haben kann. Sie könnte zwar vorübergehend auf die nach Zeitabschnitten
erfolgte Preisstaffelung vollständig verzichten, um einen Verstoß gegen
die Pflicht zur Preiszwischenansage zu vermeiden. Damit würde sie
allerdings ein wesentliches Merkmal ihres bisherigen Geschäftsmodells
aufgeben, das maßgeblich auf einer teilweise sehr starken Abstufung der
Gesprächspreise zwischen verschiedenen Tagesabschnitten basiert.
Alternativ könnte sie das Gespräch, auch im Falle eines Tarifwechsels,
strikt nach dem zu dessen Beginn angesagten Preis abrechnen. Dadurch
entgingen ihr allerdings bei einem Wechsel von dem angesagten billigeren
in einen teureren Tarif die höheren Einnahmen. Umgekehrt müsste sie bei
einem Wechsel vom teureren zu dem billigeren Tarif, wenn das Gespräch
gleichwohl zum angesagten teureren Preis abgerechnet wird, mit
entsprechender Unzufriedenheit beim Nutzer rechnen. Jedenfalls könnte
die Beschwerdeführerin auch bei dieser Vorgehensweise das von ihr
gewählte Modell der Preisstaffelung nur eingeschränkt praktizieren.
Demgegenüber wiegen die Risiken, die den Verbrauchern entstehen, wenn
die Preisansagepflicht vorübergehend nicht in Kraft tritt, weit weniger
schwer. Zwar ist nicht auszuschließen, dass einzelne
Call-by-Call-Anbieter unter Fortgeltung der bisherigen Rechtslage
kurzfristig ihre Preise in der Hoffnung auf die Unkenntnis ihrer Kunden
erhöhen. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte
und generelle Gefährdung der Verbraucher, die ein sofortiges Handeln des
Gesetzgebers unverzichtbar erscheinen ließen.
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