Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2012 vom 21. August 2012
Beschluss vom 8. August 2012
2 BvR 1672/12
Verfassungsbeschwerde der PIRATEN betreffend die Kommunalwahl
in Dortmund erfolglos
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Piratenpartei
Deutschland (PIRATEN) und ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat gegen
den Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von 11
Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund am 26. August 2012. Für diese
Wahl hatten die PIRATEN Wahlvorschläge eingereicht. Der Wahlausschuss
der Stadt Dortmund lehnte die Zulassung der Wahlvorschläge ab. Die
hiergegen beim Landeswahlausschuss eingelegte Beschwerde blieb
erfolglos.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38
Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig,
soweit danach bei einer Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen
gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in
unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl
eingegriffen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht dem
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Nach diesem
Grundsatz muss eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine
anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu
beseitigen. So liegt es hier. Die Beschwerdeführer haben die
Möglichkeit, den Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in
einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird dabei
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der
Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die
Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu
erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42
KWahlG).
2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die
Selbstständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern unzulässig.
Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die
Durchsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen auf der Ebene der Länder geht.
Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts
in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend.
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