Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Absprachen im Strafprozess“

Pressemitteilung Nr. 71/2012 vom 4. Oktober 2012

2 BvR 2628/10
2 BvR 2883/10
2 BvR 2155/11

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

7. November 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt",
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen, denen jeweils eine Verständigung (umgangssprachlich auch als "Deal" bezeichnet) zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Beschwerdeführer als Angeklagtem über das Ergebnis des Strafverfahrens gemäß § 257c StPO vorausging. Die Verfahrensabsprachen kamen auf Anregung der Gerichte zustande, die den Beschwerdeführern für den Fall eines Geständnisses jeweils eine bestimmte Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatten. Die Beschwerdeführer stimmten der Absprache zu und räumten die angeklagten Vorwürfe - teilweise jedoch nur pauschal und unter Verweigerung weiterer Angaben - ein. Die Gerichte sprachen sodann Freiheitsstrafen in Höhe der zugesagten Obergrenzen aus.

Die Zulässigkeit und die Grenzen von Absprachen über das Ergebnis eines Strafverfahrens werden seit rund 30 Jahren kontrovers diskutiert. Die - von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts wegen geprägte - Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst nicht vor. Das in der Praxis entstandene Institut wurde durch eine Leitentscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - (BGHSt 43, 195) erstmals grundlegend reglementiert. Der später angerufene Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs präzisierte die vom 4. Strafsenat aufgestellten Grundsätze weiter (Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -, BGHSt 50, 40), appellierte jedoch an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Mit dem am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) ist der Gesetzgeber dem nachgekommen.

Den Kern des gesetzlichen Regelungskonzepts bildet § 257c StPO, der dem Gericht ausdrücklich eine Verständigung über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptverhandlung gestattet, aber auch die Zulassung solcher Absprachen begrenzt. Hiernach bleibt die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) von der Absprache unberührt, eine Absprache über den Schuldspruch ist untersagt und unter den Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung des Gerichts an eine solche Verständigung. Über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis ist der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 5 StPO zu belehren. Flankiert wird § 257c StPO durch weitere Vorschriften in der Strafprozessordnung, die die Verständigung transparent machen und eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ermöglichen sollen. So muss das Hauptverhandlungsprotokoll den wesentlichen Ablauf sowie den Inhalt einer Verfahrensabsprache enthalten; sofern eine Verständigung nicht stattgefunden hat, ist auch dies im Protokoll zu vermerken (§ 273 Abs. 1a StPO). Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache ist ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10 wurden jeweils wegen vielfachen Anlagebetrugs verurteilt. In beiden Ausgangsverfahren belehrte die Strafkammer die Beschwerdeführer vor dem Zustandekommen der Absprache entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht über die Möglichkeit eines Wegfalls der Bindungswirkung für das Gericht. Während sich der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2628/10 umfangreich zur Sache einließ und auch Fragen des Gerichts beantwortete, räumten die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2883/10 die Tatvorwürfe zwar ein, verweigerten aber weitere Angaben zum Sachverhalt. Im Anschluss an die Geständnisse erfolgten - in unterschiedlichem Umfang - noch weitere Beweiserhebungen. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Beschwerdeführer, soweit sie auf den Belehrungsmangel gestützt wurden, im Wesentlichen mit der Erwägung, das jeweilige Urteil beruhe nicht auf dem Belehrungsmangel.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen diese Beschwerdeführer Verletzungen der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) sowie - durch die Revisionsentscheidung - von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus greifen sie mit ihren Verfassungsbeschwerden mittelbar die gesetzliche Regelung der Verständigung in § 257c StPO an, die ihrer Auffassung nach gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und das Rechtsstaatsgebot verstoße. Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren ist damit auch die gesetzliche Regelung selbst.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2155/11 wurde wegen schweren Raubs in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Taten habe er während der Dienstausübung als Polizeibeamter gemeinschaftlich mit einem Kollegen begangen. Das von der Strafkammer unterbreitete Verständigungsangebot sagte für den Fall eines Geständnisses, das eine Beweisaufnahme überflüssig mache, und des Unterbleibens von Beweisanträgen zur Schuldfrage eine Strafobergrenze von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung zu. Außerdem teilte die Strafkammer mit, dass ansonsten mit einer Mindeststrafe von drei Jahren je Raubtat gerechnet werden müsse, sollten sich die Vorwürfe ohne Abgabe eines Geständnisses nach einer Beweisaufnahme bestätigen, wobei nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Raum gestanden habe. Der Beschwerdeführer und sein mitangeklagter Kollege stimmten der Verständigung zu und erklärten sodann vorbehaltlos, der Anklagesatz treffe zu (sog. "Formalgeständnis"). Die Beantwortung von Fragen verweigerten sie, mit Ausnahme einer Frage zum Mitführen der Dienstwaffen. Eine weitere Beweiserhebung erfolgte nicht. Nach der Verurteilung widerriefen der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte die Geständnisse, weil sie zuvor unzulässig unter Druck gesetzt worden seien.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Mit den in Aussicht gestellten Alternativstrafen von zwei Jahren mit Bewährung bei einem Geständnis und von mindestens vier Jahren ohne Geständnis sei unzulässig Druck auf ihn ausgeübt worden (sog. "Sanktionsschere"). Außerdem beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Die Strafkammer habe sich nicht mit einem bloßen absprachebedingten Formalgeständnis zufrieden geben dürfen, da dieses aus sich heraus keinen Aufschluss über seinen Wahrheitsgehalt zugelassen habe. Bereits diese Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht begründe den Verfassungsverstoß. In diesem Zusammenhang rügt er mit Bezug auf die Revisionsentscheidung ferner einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch Überspannung der Anforderungen an die Revisionsbegründung.

Der Senat hat Herrn Prof. Dr. Altenhain, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, beauftragt, eine empirische Studie zur Praxis der Verständigung im Strafverfahren durchzuführen. Außerdem hat der Senat den Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie den Generalbundesanwalt als Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen und wird in der Verhandlung Richtern der Instanzgerichte sowie Vertretern des Deutschen Richterbundes, der Neuen Richtervereinigung, der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon: 0721 9101-400 Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

A.      Einführende Stellungnahmen (jeweils ca. 5 Minuten) 
B.      Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden 
C.      Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
I. Verfassungsmäßigkeit von Verfahrensabsprachen im Strafprozess
1. Realbefund
- Verfahrensabsprachen informeller Art und förmliche
Verständigungen nach § 257c StPO in der Praxis der Tat-
und Revisionsgerichte
- Gründe für die praktische Relevanz der Verfahrensabsprache
- Leistungsfähigkeit und Grenzen einer "offenen"
Verhandlungsführung ohne verbindliche Absprachen
- Kontrolle und Kanalisierung der Absprachepraxis durch die
Revisionsgerichte?
2. Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip
a) Verfassungsrechtliche Anforderungen des Schuldprinzips an
Strafrecht und Strafverfahren
b) Wird die Verwirklichung des Schuldprinzips durch
Absprachen strukturell gefährdet?
c) Sieht das gesetzliche Regelungskonzept hinreichende
Schutzmechanismen vor?
3. Gefährdung der Neutralität des Gerichts durch eine
prinzipielle Motivationsverschiebung bei
Verfahrensabsprachen?
4. Vereinbarkeit mit weiteren Verfassungsgeboten
a) Unschuldsvermutung
b) Selbstbelastungsfreiheit
c) Faires Verfahren
d) Gleichheitssatz
5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verfahrensabsprache
und ihrer gesetzlichen Regelung?
- Gebot der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege
- Beschleunigungsgebot
- Tendenz zur Statuierung "konsensualer" Elemente in einem
vom Offizialprinzip beherrschten Strafverfahren (§§ 153
ff. StPO, Strafbefehlsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich,
Kronzeugenregelung) und Ausstrahlung auf die
verfassungsrechtliche Bewertung der Verfahrensabsprache?
II. Folgenerwägungen
1. Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen
Auslegung der gesetzlichen Regelungen
2. Auswirkungen auf rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren
(§ 79 BVerfGG)
III. Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen
D. Schlussworte 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 7. November 2012

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. November 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.