Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 71/2012 vom 4. Oktober 2012
2 BvR 2628/10
2 BvR 2883/10
2 BvR 2155/11
Mündliche Verhandlung in Sachen „Absprachen im Strafprozess“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
7. November 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen,
denen jeweils eine Verständigung (umgangssprachlich auch als „Deal“
bezeichnet) zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem
jeweiligen Beschwerdeführer als Angeklagtem über das Ergebnis des
Strafverfahrens gemäß § 257c StPO vorausging. Die Verfahrensabsprachen
kamen auf Anregung der Gerichte zustande, die den Beschwerdeführern für
den Fall eines Geständnisses jeweils eine bestimmte Strafobergrenze in
Aussicht gestellt hatten. Die Beschwerdeführer stimmten der Absprache zu
und räumten die angeklagten Vorwürfe - teilweise jedoch nur pauschal und
unter Verweigerung weiterer Angaben - ein. Die Gerichte sprachen sodann
Freiheitsstrafen in Höhe der zugesagten Obergrenzen aus.
Die Zulässigkeit und die Grenzen von Absprachen über das Ergebnis eines
Strafverfahrens werden seit rund 30 Jahren kontrovers diskutiert. Die -
von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts
wegen geprägte - Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst
nicht vor. Das in der Praxis entstandene Institut wurde durch eine
Leitentscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.
August 1997 - 4 StR 240/97 - (BGHSt 43, 195) erstmals grundlegend
reglementiert. Der später angerufene Große Senat für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs präzisierte die vom 4. Strafsenat aufgestellten
Grundsätze weiter (Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -, BGHSt 50,
40), appellierte jedoch an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und,
bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und
Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Mit dem am 4.
August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) ist der Gesetzgeber
dem nachgekommen.
Den Kern des gesetzlichen Regelungskonzepts bildet § 257c StPO, der dem
Gericht ausdrücklich eine Verständigung über den weiteren Fortgang und
das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptverhandlung gestattet, aber auch
die Zulassung solcher Absprachen begrenzt. Hiernach bleibt die
gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) von der Absprache
unberührt, eine Absprache über den Schuldspruch ist untersagt und unter
den Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung des
Gerichts an eine solche Verständigung. Über die Voraussetzungen und
Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten
Ergebnis ist der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 5 StPO zu belehren.
Flankiert wird § 257c StPO durch weitere Vorschriften in der
Strafprozessordnung, die die Verständigung transparent machen und eine
Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ermöglichen sollen. So muss
das Hauptverhandlungsprotokoll den wesentlichen Ablauf sowie den Inhalt
einer Verfahrensabsprache enthalten; sofern eine Verständigung nicht
stattgefunden hat, ist auch dies im Protokoll zu vermerken (§ 273 Abs.
1a StPO). Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache
ist ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10
wurden jeweils wegen vielfachen Anlagebetrugs verurteilt. In beiden
Ausgangsverfahren belehrte die Strafkammer die Beschwerdeführer vor dem
Zustandekommen der Absprache entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung nicht über die Möglichkeit eines Wegfalls der Bindungswirkung
für das Gericht. Während sich der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR
2628/10 umfangreich zur Sache einließ und auch Fragen des Gerichts
beantwortete, räumten die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2883/10
die Tatvorwürfe zwar ein, verweigerten aber weitere Angaben zum
Sachverhalt. Im Anschluss an die Geständnisse erfolgten - in
unterschiedlichem Umfang - noch weitere Beweiserhebungen. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Beschwerdeführer, soweit
sie auf den Belehrungsmangel gestützt wurden, im Wesentlichen mit der
Erwägung, das jeweilige Urteil beruhe nicht auf dem Belehrungsmangel.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen diese Beschwerdeführer
Verletzungen der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1
Abs. 1 GG), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 3 GG) sowie - durch die Revisionsentscheidung - von
Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus greifen
sie mit ihren Verfassungsbeschwerden mittelbar die gesetzliche Regelung
der Verständigung in § 257c StPO an, die ihrer Auffassung nach gegen das
verfassungsrechtliche Schuldprinzip und das Rechtsstaatsgebot verstoße.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren ist damit auch die
gesetzliche Regelung selbst.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2155/11 wurde wegen schweren
Raubs in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Taten habe er während der
Dienstausübung als Polizeibeamter gemeinschaftlich mit einem Kollegen
begangen. Das von der Strafkammer unterbreitete Verständigungsangebot
sagte für den Fall eines Geständnisses, das eine Beweisaufnahme
überflüssig mache, und des Unterbleibens von Beweisanträgen zur
Schuldfrage eine Strafobergrenze von zwei Jahren unter Strafaussetzung
zur Bewährung zu. Außerdem teilte die Strafkammer mit, dass ansonsten
mit einer Mindeststrafe von drei Jahren je Raubtat gerechnet werden
müsse, sollten sich die Vorwürfe ohne Abgabe eines Geständnisses nach
einer Beweisaufnahme bestätigen, wobei nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers für diesen Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von
mindestens vier Jahren im Raum gestanden habe. Der Beschwerdeführer und
sein mitangeklagter Kollege stimmten der Verständigung zu und erklärten
sodann vorbehaltlos, der Anklagesatz treffe zu (sog.
„Formalgeständnis“). Die Beantwortung von Fragen verweigerten sie, mit
Ausnahme einer Frage zum Mitführen der Dienstwaffen. Eine weitere
Beweiserhebung erfolgte nicht. Nach der Verurteilung widerriefen der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte die Geständnisse, weil sie zuvor
unzulässig unter Druck gesetzt worden seien.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG). Mit den in Aussicht gestellten Alternativstrafen von
zwei Jahren mit Bewährung bei einem Geständnis und von mindestens vier
Jahren ohne Geständnis sei unzulässig Druck auf ihn ausgeübt worden
(sog. „Sanktionsschere“). Außerdem beanstandet der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Die Strafkammer
habe sich nicht mit einem bloßen absprachebedingten Formalgeständnis
zufrieden geben dürfen, da dieses aus sich heraus keinen Aufschluss über
seinen Wahrheitsgehalt zugelassen habe. Bereits diese Verletzung der
richterlichen Aufklärungspflicht begründe den Verfassungsverstoß. In
diesem Zusammenhang rügt er mit Bezug auf die Revisionsentscheidung
ferner einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch
Überspannung der Anforderungen an die Revisionsbegründung.
Der Senat hat Herrn Prof. Dr. Altenhain, Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf, beauftragt, eine empirische Studie zur Praxis der
Verständigung im Strafverfahren durchzuführen. Außerdem hat der Senat
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie den Generalbundesanwalt als
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen und wird in der
Verhandlung Richtern der Instanzgerichte sowie Vertretern des Deutschen
Richterbundes, der Neuen Richtervereinigung, der
Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins Gelegenheit
zur Äußerung geben.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721 9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 7. November 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. November
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten,
das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im
bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke
nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und
iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern
kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit
sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen
sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (jeweils ca. 5 Minuten)
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
I. Verfassungsmäßigkeit von Verfahrensabsprachen im Strafprozess
1. Realbefund
- Verfahrensabsprachen informeller Art und förmliche
Verständigungen nach § 257c StPO in der Praxis der Tat-
und Revisionsgerichte
- Gründe für die praktische Relevanz der Verfahrensabsprache
- Leistungsfähigkeit und Grenzen einer „offenen“
Verhandlungsführung ohne verbindliche Absprachen
- Kontrolle und Kanalisierung der Absprachepraxis durch die
Revisionsgerichte?
2. Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip
a) Verfassungsrechtliche Anforderungen des Schuldprinzips an
Strafrecht und Strafverfahren
b) Wird die Verwirklichung des Schuldprinzips durch
Absprachen strukturell gefährdet?
c) Sieht das gesetzliche Regelungskonzept hinreichende
Schutzmechanismen vor?
3. Gefährdung der Neutralität des Gerichts durch eine
prinzipielle Motivationsverschiebung bei
Verfahrensabsprachen?
4. Vereinbarkeit mit weiteren Verfassungsgeboten
a) Unschuldsvermutung
b) Selbstbelastungsfreiheit
c) Faires Verfahren
d) Gleichheitssatz
5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verfahrensabsprache
und ihrer gesetzlichen Regelung?
- Gebot der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege
- Beschleunigungsgebot
- Tendenz zur Statuierung „konsensualer“ Elemente in einem
vom Offizialprinzip beherrschten Strafverfahren (§§ 153
ff. StPO, Strafbefehlsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich,
Kronzeugenregelung) und Ausstrahlung auf die
verfassungsrechtliche Bewertung der Verfahrensabsprache?
II. Folgenerwägungen
1. Möglichkeiten und Grenzen einer verfassungskonformen
Auslegung der gesetzlichen Regelungen
2. Auswirkungen auf rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren
(§ 79 BVerfGG)
III. Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen
D. Schlussworte
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