Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 20/2013 vom 3. April 2013
1 BvR 3139/08
1 BvR 3386/08
Mündliche Verhandlung in Sachen „Braunkohletagebau Garzweiler“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 4. Juni 2013, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über zwei Verfassungsbeschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführer
gegen verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Realisierung des Braunkohletagebauvorhabens
„Garzweiler“ (Nordrhein-Westfalen) wenden.
1. In Deutschland erfolgt der Abbau von Braunkohle in großflächigen
Tagebauen. Für die ökonomisch sinnvolle Realisierung von
Braunkohletagebauvorhaben werden regelmäßig die Inanspruchnahme
besiedelter Flächen und damit auch die Umsiedlung ganzer Ortschaften für
notwendig gehalten.
Dem Abbau von Braunkohle liegen landesplanungsrechtliche und
bundesbergrechtliche Entscheidungen zugrunde. Auf der Ebene der
Raumordnung wird der Braunkohletagebau in Nordrhein-Westfalen durch
sogenannte Braunkohlenpläne planerisch vorbereitet. Dem
Bergbauunternehmen wird der Abbau erst durch einen sogenannten
Hauptbetriebsplan gestattet, der auf der Grundlage des
Bundesberggesetzes genehmigt wird; ein solcher bezieht sich regelmäßig
auf einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreitet. Für die auf
wesentlich längere Zeiträume angelegten Gesamtvorhaben sind sogenannte
Rahmenbetriebspläne durch das Bergbauunternehmen aufzustellen und von
der zuständigen Behörde zu genehmigen.
Der Inanspruchnahme der Flächen durch das Bergbauunternehmen liegt in
der Praxis weitestgehend eine Vereinbarung des Unternehmens mit dem
Grundeigentümer zugrunde. Für den Fall der Notwendigkeit der
zwangsweisen Inanspruchnahme eines Grundstücks sieht das Bergrecht aber
auch die Möglichkeit einer Enteignung zugunsten des Bergbauunternehmens
vor (sogenannte Grundabtretung).
Der Braunkohletagebau Garzweiler ist benannt nach dem ehemaligen
Ortsteil Garzweiler der Gemeinde Jüchen. Für das Vorhaben sind
insbesondere zwei Braunkohlenpläne aufgestellt worden: der
Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) im Jahr 1984 und der
Braunkohlenplan Garzweiler II im Jahr 1995. Letzterer erstreckt sich auf
einen Abbaubereich von 4.800 Hektar mit einem Kohlevorrat von 1,3
Milliarden Tonnen.
2. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ist Eigentümer
eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Ortsteil Immerath der
Stadt Erkelenz. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist der durch das
damalige Bergamt Düren am 22. Dezember 1997 zugelassene
„Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 5.10.1987 mit
Änderungen und Ergänzungen vom 31.08.1995 für den Zeitraum 2001 bis
2045“, dessen Plangebiet sich auf Immerath erstreckt. Die hiergegen
gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den
Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. die Pressemitteilung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Dezember 2007 sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.
September 2008 - BVerwG 7 B 20.08 -).
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung seines Grundrechts auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG
geltend. Dieses umfasse auch das Recht, den bisherigen Aufenthalt
beizubehalten, sowie - darüber hinausgehend - ein „Recht auf Heimat“.
Mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans werde gegenüber den im
betroffenen Gebiet lebenden Menschen die Aussage getroffen, dass dem
Vorhaben einschließlich der Inanspruchnahme ihres Ortes und ihrer Häuser
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für die
Menschen bedeute dies ein Leben in der Erwartung, „dass die Bagger
kommen“. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt werde der somit
anzunehmende Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit weder durch
die in Art. 11 Abs. 2 GG aufgezählten Gründe noch durch
verfassungsimmanente Schranken.
3. Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 ist der Landesverband
Nordrhein-Westfalen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.
V. (BUND). Er erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an einem Grundstück der
Gemarkung Hochneukirchen. Das knapp ein Hektar große Grundstück liegt
innerhalb der Abbaufläche des mit dem Bescheid vom 22. Dezember 1997
zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II. Der
Beschwerdeführer bepflanzte das Grundstück im Rahmen der Aktion „Zukunft
statt Braunkohle - BUND-Obstwiese gegen Garzweiler“ mit verschiedenen
Obstbäumen.
Mit dem auf die §§ 77 und 79 des Bundesberggesetzes (BBergG) gestützten
Grundabtretungsbeschluss vom 9. Juni 2005 entzog die Bezirksregierung
Arnsberg dem Beschwerdeführer das Eigentum an dem Grundstück. Die Klage
des Beschwerdeführers gegen den Grundabtretungsbeschluss blieb in allen
Instanzen erfolglos (vgl. die Pressemitteilung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Dezember 2007 sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.
Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -). Das Grundstück ist zwischenzeitlich
für den Braunkohleabbau in Anspruch genommen worden.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG
geltend. Er ist der Auffassung, die Vorschriften über die bergrechtliche
Grundabtretung (§§ 77 und 79 BBergG) seien verfassungswidrig. Wenn ein
Bergbauunternehmen beabsichtige, ein Grundstück in Anspruch zu nehmen,
bestehe für den betroffenen Grundeigentümer praktisch keine Möglichkeit,
sein Eigentumsgrundrecht entgegenzuhalten. Die §§ 77 und 79 BBergG
ließen eine Enteignung unabhängig von einem volkswirtschaftlichen Nutzen
oder einem tatsächlichen Bedarf zu.
Der Beschwerdeführer meint weiterhin, selbst im Fall der Vereinbarkeit
dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz seien der
Grundabtretungsbeschluss und die ihn bestätigenden gerichtlichen
Entscheidungen verfassungswidrig. Der in diesen Entscheidungen angelegte
Prüfungsmaßstab entspreche nicht dem, der sich aus Art. 14 Abs. 3 GG für
die Zulässigkeit einer Enteignung ergebe. Grundvoraussetzung einer
Enteignung sei, dass diese für ein dringendes, nicht auf andere Weise zu
befriedigendes öffentliches Interesse erforderlich sei. Die
Grundabtretung wäre deshalb nur zulässig gewesen, wenn die Förderung
gerade derjenigen Menge an Braunkohle, die im Falle einer Verschonung
seines Grundstücks nicht zur Verstromung verwandt worden wäre, zur
Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen
Energieversorgung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere das
Oberverwaltungsgericht habe hingegen lediglich verlangt, dass das
Vorhaben Garzweiler einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im
Bundesgebiet leiste und auf absehbare Zeit leisten werde. Das
Bundesverwaltungsgericht habe den Grundrechtsverstoß manifestiert.
4. In der mündlichen Verhandlung wird der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts vor allem die Schutzwirkungen des Grundrechts
auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) im Zusammenhang mit großflächigen
Tagebauvorhaben sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Zulässigkeit einer Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) erörtern.
Dabei wird auch zur Diskussion stehen, inwieweit es bei der Prüfung des
angegriffenen Rahmenbetriebsplans und des Grundabtretungsbeschlusses
auch auf die Legitimität, Abgewogenheit oder Rechtmäßigkeit des
Braunkohletagebaus Garzweiler in dem streitentscheidenden Zeitraum
zwischen 1997 und 2005 ankommt.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721 9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 4. Juni 2013
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 29. Mai 2013,
12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax
Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per
E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten,
das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im
bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke
nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und
iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern
kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit
sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen
sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Allgemeines
I. Formalien und Sachbericht
II. Eingangsstatements
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
C. Tatsächliche Grundlagen
I. Bedeutung der Braunkohlegewinnung für die Energieversorgung
(als Gemeinwohlgrund 1997 - 2005: allgemein; im rheinischen
Kohlerevier; Tagebau Garzweiler)
II. Belastungen durch den Tagebau Garzweiler, insbesondere
Umsiedlungen
D. Verfahren (gesetzliche Ausgestaltung und praktische Umsetzung)
- Braunkohlenplanung
- Zulassung von Gewinnungsbetrieben
- Grundabtretung
E. Grundrecht auf Freizügigkeit
F. Eigentum und Enteignung
- Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung (Maßstab)
- Verfassungsmäßigkeit von §§ 77, 79 BBergG
- Verfassungsmäßigkeit der Grundabtretung
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