Dezember 2021

Neueingänge im Dezember 2021
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 2637/21,
1 BvR 2638/21,
1 BvR 2639/21,
1 BvR 2640/21
Verfassungsbeschwerden gegen Art. 2 Nr. 5, § 6a, § 6b Nr. 6, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 - 6, Abs. 3, Art. 3, Art. 3a, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz(Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl S. 3334 ff.)

Betr.: Arbeitsrecht (Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3; 103 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)
1 BvR 2727/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Registerpflicht nach Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 4b), Art. 3, Art. 5 und Art. 6 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (BayGVBl S. 386)

Betr.: Vereinigungsfreiheit (Verfassungsbeschwerde betrifft Arbeitnehmerkoalitionen, soweit sie über die Wahrnehmung der Funktion als Tarifpartner hinausgehend, Einfluss auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen)


Art. 3 Abs. 1; 9 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 2649/21Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 9 a) aa) 7e) - 7h) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5161, 5164 bis 5166)

Betr.: Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG n. F.)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2; 10 Abs. 1; 11 Abs. 1; 12 Abs. 1; 13 Abs. 1, 7; 19 Abs. 1 Satz 2; 33 Abs. 2, 5 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott
1 BvR 2661/21Verfassungsbeschwerde gegen § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl S. 665)

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Klimaschutzrecht; Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen durch eine Änderung der Nutzungsart des Waldes)

Art. 3 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Britz
2 BvR 2222/21Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 - 6 St 3/12 - und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. August und 22. September 2021 - 3 StR 441/20 -.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin im Juli 2018 unter anderem wegen mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellt die besondere Schwere der Schuld fest. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 12. August 2021 die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 22. September 2021 verwarf er auch deren Anhörungsrüge.

Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
2 BvR 2194/21Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 - 1 StR  519/20 - und den Beschluss des Bundesgerichthofs vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 519/20 - sowie mittelbar gegen Art. 316j Nr. 1 EGStGB in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020.

Diese Übergangsvorschrift ermöglicht die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen wurde, unter Anwendung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn es sich bei der Erwerbstat um einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung oder Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in großem Ausmaß) handelt. § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung bestimmt, dass das Erlöschen des dem Verletzten aus der Tat erwachsenen Anspruchs auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten dann nicht zum Ausschluss der Einziehung führt, wenn das Erlöschen durch Verjährung eingetreten ist, wie dies § 47 AO für Ansprüche aus dem Steuerverhältnis regelt.

Die Beschwerdeführerin war als Einziehungsbeteiligte an einem Strafverfahren gegen zwei Aktienhändler wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu beteiligt. Das Landgericht Bonn ordnete mit Urteil vom 18. März 2020 die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von 176.574.603 Euro gegenüber der Beschwerdeführerin an. Der Bundesgerichtshof billigte auf die Revision der Beschwerdeführerin hin die getroffene Einziehungsentscheidung und ging insbesondere davon aus, der von ihm zur Begründung herangezogene Art. 316j EGStGB verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück.

Art. 2 Abs. 1; 14 Abs. 1; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
2 BvE 10/21Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag, der Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages, der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages, die Präsidentin des Deutschen Bundestages sowie das Präsidium des Deutschen Bundestages im Hinblick auf die unterbliebene Besetzung von Ausschussvorsitzen mit Mitgliedern der AfD-Bundestagsfraktion die Rechte der Antragstellerin verletzt hat. Sie wendet sich gegen die Durchführung von Mehrheitswahlen zum Amt des Ausschussvorsitzenden in drei Ausschüssen des Bundestages, bei denen die Kandidaten der AfD-Bundestagsfraktion jeweils nicht die erforderliche Mehrheit erzielten. Sie ist der Ansicht, die Vereitelung ihres Benennungsrechts für Ausschussvorsitze im Zugreifverfahren durch die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion, im Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages sowie im Recht auf effektive Opposition.

Antragstellerin ist die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 31. Dezember 2021.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld