| Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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| 1 BvR 389/21 | Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2020 - II ZR 178/19 - und das Urteil des Kammergerichts vom 30. Juli 2019 - 21 U 32/18 - Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft das Einsichtsrecht des Arbeitgebers in dienstliche Emails) Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel |
| 1 BvR 438/21 | Verfassungsbeschwerde gegen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Sätze 1, 4, 6 und 7, Absatz 10 Sätze 1 und 2 und Abs. 12 Satz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl I S. 148) Betr.: Verwaltungsrecht (Gefahrenabwehrrecht; Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des faktischen Impfzwangs für Lehrkräfte beim Masernschutz) Art. 2 Abs. 2 Satz 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel |
| 1 BvR 580/21 | Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. Februar 2021 - 2 Qs 12/21 - Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft das Akteneinsichtsrecht in eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zur Abklärung, ob ein Klageerzwingungsverfahren bei angezeigtem sexuellem Fehlverhalten aussichtsreich erscheint) Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel |
| 2 BvR 420/21 | Verfassungsbeschwerde gegen das Pandemie-Notfall-Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) und die Beschlüsse der EZB vom 7. und 22. April 2021 zur Absenkung der Kollateralanforderungen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag gelten, indem sie nicht auf die zuständigen Organe der Europäischen Union eingewirkt hätten, um die schädlichen Wirkungen der Ultra-vires-Akte zu begrenzen. Art. 20 Abs. 1, 2; 38 Abs. 1 Satz 1 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber |
| 2 BvR 508/21 | Verfassungsbeschwerde von jemenitischen Staatsangehörige gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz von Drohnen zur Tötung von Menschen im Jemen unter Nutzung der US-Air Base Ramstein durch die USA hinzuwirken. Außerdem wenden sie sich gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 2015 - 3 K 625/14 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020 - BVerwG 6 C 7.19 -, wonach ihre hierauf gerichtete Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erfolglos blieb. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 4 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber |
| 2 BvR 547/21 | Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU – Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz). Art. 20 Abs. 1, 2; 38 Abs. 1 Satz 1; 79 Abs. 3 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber |
| 2 BvR 533/21 | Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20 - und des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 - (541 KLs) 247 Js 55/19 (1/20) -. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einziehung zweier Immobilien in Berlin-Neukölln nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Grundstücke zuvor in einem unter anderem gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Den Ermittlungen lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Beschuldigte aus seinem familiären Umfeld hätten aus Straftaten stammende Gelder in den Erwerb von verschiedenen in Berlin gelegenen Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da konkrete rechtswidrige Vortaten nicht nachgewiesen werden konnten. Das Landgericht Berlin ordnete daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung der beschlagnahmten Grundstücke im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO an, nachdem es zu der Überzeugung gelangt war, dass die zum Erwerb der beschlagnahmten Immobilien verwendeten finanziellen Mitteln aus (nicht mehr konkret ermittelbaren) rechtswidrigen Taten herrührten. Das Kammergericht verwarf die gegen den Einziehungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf |