Mai 2021

Neueingänge im Mai 2021
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 1109/21

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht - Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge, konkret auf tarifvertragliche Nachtzuschläge und Nachtschichtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden)

Art. 2 Abs. 1; 9 Abs. 3; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 971/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Betr.: Schulrecht (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts und die Testpflicht an Schulen durch die sogenannte „Bundesnotbremse“)

Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1; 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 1069/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 28b Absatz 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Betr.: Schulrecht: (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts an Schulen durch die sogenannte „Bundesnotbremse“)

Art. 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1; 7 Abs. 4; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvN 1/21

Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1. ob es mit dem aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden Parlamentsvorbehalt und der darauf beruhenden Wesentlichkeitstheorie vereinbar war, bei Bestehen einer Gefährdungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten für eine Übergangszeit die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als ausreichende gesetzliche Ermächtigung anzusehen, um zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG zu erlassen,

2. falls die Frage unter 1. bejaht wird: Ob ein solcher Übergangszeitraum auch dann noch anzunehmen war, nachdem seit Ausbruch der Pandemie bereits über ein halbes Jahr vergangen, der parlamentarische Gesetzgeber jedoch untätig geblieben ist, aber hinreichend deutlich wird, dass er bereits konkret beabsichtigt, in naher Zukunft eine umfassende und weitreichende Grundlage mittels entsprechender Gesetzesänderung zu schaffen,

3. ob an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden Gebote und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG,

4. falls die Frage unter 3. bejaht wird: Ob die Bußgeldbewehrung eines auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i. V. m. § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) gestützten Ge- oder Verbots den Anforderungen des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots noch gerecht wird,

5. ob es die „Grundsätze des Rechtsstaates“ (Art. 2  Abs. 1 GG) erlauben, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips im Falle eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht erst dann anzunehmen, wenn dieser Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist

Art. 20 Abs. 3; 28 Abs. 1; 80 Abs. 1; 103 Abs. 2 GG

Vorlegendes Gericht: Thüringer Verfassungsgerichtshof

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -

Berichterstatter: BVR Dr. Christ