September 2021

Neueingänge im September 2021
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvQ 100/21

Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

1. die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, zu verpflichten, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „………“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

2. hilfsweise, für den Fall einer unwiederbringlichen Löschung der Daten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „...........“ bis zur Feststellung der amtlichen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig neu einzurichten und der Antragstellerin für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., festzustellen, dass die Verfügung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. September 2021 in Form der Verfügung vom 9. September 2021 die Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verletzt

Betr.: Recht der freien Meinungsäußerung (Freigabe einer Facebookseite)

Art. 2 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1; 19 Abs. 4; 21 Abs. 1 Satz 1; 38 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

1 BvR 1981/21

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 72/21 -, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2021 - VG 2 L 193/21 - und die Veröffentlichung der Privatanschrift der Beschwerdeführerin im Internet durch das Landesverwaltungsamt Berlin sowie

mittelbar gegen §§ 38 Satz  3, 43 Absatz 1 Satz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, soweit die Anschrift der Hauptwohnung mitveröffentlicht wird

Betr.: Recht des Datenschutzes (Verfassungsbeschwerde einer Bundestagskandidatin gegen die Pflicht zur Angabe ihrer Meldeadresse anstelle einer allgemeinen Kontaktadresse)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvL 7/21Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob alle Regelungen des Betäubungsmittel-gesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, hilfsweise ob die Strafvorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz, weiter hilfsweise ob die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Strafgesetzbuch bei Jugendlichen und Heranwachsenden gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2, 103 Abs. 2 GG verstoßen.

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, der die Frage betrifft, ob das strafbewehrte Verbot des Besitzes von Cannabisprodukten verfassungsgemäß ist.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Bernau bei Berlin

Berichterstatterin BVRin Dr. Kessal-Wulf