April 2022

Neueingänge im April 2022
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
2 BvL 6/22Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Absatz 5 EStG in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung (Abgeltungssteuer) vorsehen.

Vorlegendes Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht

Berichterstatterin: BVRin Hermanns
2 BvF 1/22

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -, ob Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I 2022, S. 194) mit Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz unvereinbar und nicht sind.

Der Antrag richtet sich gegen das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022, mit dem das Haushaltsgesetz 2021 und der Bundeshaushaltsplan 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 geändert wurden. Das Gesetz räumt dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ die Möglichkeit ein, zusätzliche Kreditermächtigungen im Umfang von 60 Mrd. Euro in Anspruch zu nehmen. Die Antragsteller machen unter anderem geltend, das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 lasse sich mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse nicht in Einklang bringen. Die Übertragung der zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorgesehenen Kreditermächtigungen aus dem Kern des Bundeshaushalts auf das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ überschreite die Grenzen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG.

Antragsteller sind 197 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist am 7. April 2022 eingegangen.

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvR 684/22Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2021 - 632 KLs 8/21 - und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen zehn Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und traf eine Einziehungsentscheidung. Es stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des teilgeständigen Beschwerdeführers maßgeblich auf die Auswertung von Daten des Anbieters EncroChat. Bei den Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat handelte es sich um ein nicht im regulären Handel erhältliches und technisch modifiziertes Smartphone, das mit einer speziellen Software ausgerüstet war, die einen vollverschlüsselten Ende-zu-Ende Austausch von Text und Bildnachrichten nur mit anderen EncroChat-Nutzern erlaubte. Den französischen Ermittlungsbehörden gelang es, den Datenverkehr zu infiltrieren, aufzuzeichnen und zu speichern. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten wurden den deutschen Ermittlungsbehörden im Wege der internationalen Rechtshilfe übermittelt.

Er bringt vor, sein gegen die Beweiserhebung und -verwertung gerichteter Widerspruch sei vom Landgericht nicht beschieden worden. Überdies hätten die Gerichte die gebotene Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV unterlassen. Ob die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig gewesen sei, habe der Gerichthof der Europäischen Union zu klären, denn entscheidend seien die Regelungengen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Ermittlungsanordnung in Strafsachen, die im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sei.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG; Art. 7, Art. 8 GRCh; Art. 8 EMRK

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf