| Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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| 1 BvR 208/22 | Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2022 - 9 S 178/22 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Januar 2022 - 4 K 158/22 - Betr.: Versammlungsrecht (Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtlich begründetes, präventives Verbot von „Montagsspaziergängen“ durch Allgemeinverfügung; siehe bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2022 – 1 BvR 208/22 –) Art. 3 Abs. 1; 8 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale) |
| 1 BvR 84/22 | Verfassungsbeschwerde gegen § 20a, § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchstabe e bis h des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9 Buchstabe a) aa) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162), wonach eine Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen ab dem 15. März 2022 nur noch bei Nachweis einer Impfung oder Genesung gegen / von COVID-19 erfolgen darf Betr.: Familienrecht (Verfassungsbeschwerde von Eltern und ihrem 13-jährigen Kind, welches ein Praktikum in einer Zahnarztpraxis absolvieren möchte) Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2; 10 Abs. 1; 11 Abs. 1; 12 Abs. 1; 13 Abs. 1, 7; 19 Abs. 1 Satz 2; 33 Abs. 2, 5 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Radtke |
| 1 BvR 19/22 | Verfassungsbeschwerde gegen das Teil-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 - Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts) Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel |
| 1 BvR 110/22 | Verfassungsbeschwerde gegen das Teil-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 64/17 - Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts) Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 3 Satz 2; 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel |
| 2 BvR 141/22 | Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II Nr. 1 vom 21. Januar 2021, S. 3) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr durch das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen insbesondere der von ihr im Dezember 2012 erwirkte inländische Schiedsspruch gegen die Slowakische Republik entzogen werde. Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4; 20 Abs. 3; 23; 79 Abs. 2, Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber |
| 2 BvE 1/22 | Antrag im Wege des Organstreitverfahrens: Das mit zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Einführung einer pandemiebedingten 2G+-Regel im Deutschen Bundestagdurch eine Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin vom 11. Januar 2022 Rechte von Abgeordneten und Fraktionen verletzt. Antragstellerin ist die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie drei Mitglieder des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 18. Januar 2022. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG Berichterstatter: BVR Müller |
| 2 BvL 2/22 | Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 37 Abs. 1 Nr.5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung vom 21.04.2009 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Die genannte Vorschrift ermächtigt die Landesregierung dazu, Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Das zugrundeliegende fachgerichtliche Verfahren betrifft den ehemaligen Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Köln. Er wurde, nachdem es in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Raub- und Diebstahlsdelikten gekommen war, mit Verfügung vom 18. Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Vorlegendes Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski |