März 2022

Neueingänge im März 2022
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 548/22Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 - BVerwG 9 B 6.21 - sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. November 2020 - 2 LC 294/19 -, des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 - und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2018 - 2 LC 139/17 -

Betr.: Verwaltungsrecht (Polizeirecht; Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen im Profifußball)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 1 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus

2 BvR 564/22

Kommunalverfassungsbeschwerde eines Kreises und eines Regionalverbands gegen

a)    den durch das Sozialschutzpaket III eingefügtem § 144 SGB XII, mit dem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde
sowie

b)    die durch das Teilhabestärkungsgesetz eingefügten § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 g) und h), Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, § 64j und § 64k, wonach Pflegebedürftige Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen haben.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, da die bundesrechtliche Aufgabenträgerbestimmung unzulässigerweise durch § 3 Abs. 2 SGB XII erfolge.

Art. 28 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 7 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber
2 BvR 558/22Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 - 18 KLs 36/21 (1) - und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2022 - 6 StR 639/21 -.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fünffachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und traf eine Einziehungsentscheidung. Dabei stützte es seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers maßgeblich auf die Auswertung von Daten des Anbieters „EncroChat“. Bei den Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat handelte es sich um ein nicht im regulären Handel erhältliches und technisch modifiziertes Smartphone, das mit einer speziellen Software ausgerüstet war, die einen vollverschlüsselten Ende-zu-Ende Austausch von Text und Bildnachrichten nur mit anderen EncroChat-Nutzern erlaubte. Den französischen Ermittlungsbehörden gelang es, den Datenverkehr zu infiltrieren, aufzuzeichnen und zu speichern. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten wurden den deutschen Ermittlungsbehörden im Wege der internationalen Rechtshilfe übermittelt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung der übermittelten Daten. Er ist der Ansicht, die Gerichte seien zu einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV verpflichtet gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Weitergabe der Daten durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen. Entscheidend seien die Regelungen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Ermittlungsanordnung in Strafsachen, die im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sei.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 7, 8 GRCh

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf